| Sie sind hier: -> Haftpflichtbuch AH
-> Fallgruppen
-> Tierhalter- & -hüterhaftung
-> § 823 BGB
-> Umzäunung
Ein Privatgrundstück ist so zu sichern, dass darauf gehaltene Tiere nicht entweichen können. Das kann entweder durch Aufsicht geschehen oder durch entsprechende Sicherung bzw. Umzäunung. Es muss aber sichergestellt sein, dass Passanten nicht durch das Tier gefährdet werden. Dass das Tier in der Vorzeit noch nicht vom Grundstück gelangte, entlastet nicht. vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2015 - VI ZR 23/15 |
Rn. 9-1007 | Zitat (BGH, Urteil vom 27.10.2015 - VI ZR 23/15) ein-/ausblenden "a) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend erkannt, dass der Beklagte nicht nur aus § 833 Satz 1 BGB für die Tiergefahr seines Hundes, sondern auch aus § 823 BGB haftet. Er hat fahrlässig das Eigentum des Klägers verletzt (§ 90a Satz 3, § 823 Abs. 1 BGB), indem er den (Fußgänger-)Verkehr vor seinem Grundstück nicht ausreichend vor den von seinem Wolfshund ausgehenden Gefahren geschützt hat. Der Beklagte hätte entweder durch eine ausreichende Beaufsichtigung oder eine ausreichend sichere Einzäunung seines Grundstücks dafür sorgen müssen, dass der Hund nicht entweichen kann (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, VersR 1992, 844; Staudinger/Hager, BGB, Neubearb. 2009, § 823 Rn. E 205). Sein Vortrag, wonach der Hund das Grundstück zuvor noch nie selbständig verlassen hatte und seine Ehefrau sofort eingegriffen hat, steht dem Verschuldensvorwurf nicht entgegen. Denn der Vortrag zeigt nicht auf, dass es dem Beklagten mit zumutbarem Aufwand nicht möglich gewesen wäre, das Entweichen des Hundes zu verhindern." vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2015 - VI ZR 23/15 (externer Link) | Rn. 9-1008 |
Für Rindvieh ist eine ordnungsgemäße Umzäunung danach auszurichten, dass die Umzäunung das Rindvieh von einem Ausbrechen abhält. Da das Gesichtsfeld von Vieh in der Regel bei 110 cm liegt, genügt ein Zaun, der an oberster Stelle 90 cm über dem Boden ist, der Verkehrssicherung nicht. Notwendig ist wohl ein dreireihiger Stacheldrahtzaun mit der obersten Reihe in Höhe von 110 - 120 cm. vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.12.1992 - 13 U 114/92 |
Rn. 9-1009 | Zitat (OLG Köln, Urteil vom 02.12.1992 - 13 U 114/92) ein-/ausblenden "Der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, daß der Zaun einer Weide, auf der Rindvieh gehalten wird, mindestens 3 straff gespannte Stacheldrähte aufweisen muß, von denen der oberste Draht in einer Höhe von 110 cm bis 120 cm befestigt sein sollte. Zur Begründung hat er dargelegt, ein Zaun müsse eine abschreckende Wirkung auf das Rindvieh ausüben, um dieses am Ausbrechen zu hindern. Das Hauptgesichtsfeld von Kühen befinde sich bei waagerechter Kopfhaltung etwa in einer Höhe von 110 cm, so daß ein nur 90 cm hoher Zaun optisch nicht hinreichend wahrgenommen werde und demzufolge keine abschreckende Wirkung ausüben könne. Nur wenn der Zaun jedenfalls 110 cm bis 120 cm hoch sei, werde er von dem Rindvieh wahrgenommen und stelle eine auffallende optische Barriere dar. Eine Rindviehweide, die wie hier in der Nähe einer stark befahrenen Straße liege, solle mit einer Umzäunung versehen sein, die eine stark abschreckende Wirkung auf die Tiere ausübe.
Diesen Ausführungen des als Landwirtschafsmeister tätigen Sachverständigen folgt der Senat, weil sie einleuchtend sind. Es liegt auf der Hand, daß Tiere auf einer Weide in der Nähe einer stark befahrenen Straße am Ausbrechen gehindert werden müssen, weil sie sonst auf diese Straße gelangen können und damit eine erhebliche Gefahr für die Verkehrsteilnehmer darstellen. Die Ausführungen des Sachverständigen stimmen im übrigen mit den Angaben eines anderen Sachverständigen überein, der in einem kürzlich vom Senat entschiedenen Rechtsstreit einen Stacheldrahtzaun mit einer Gesamthöhe von 120 cm bis 130 cm als ordnungsgemäße Weideumzäunung bezeichnet hat." vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.12.1992 - 13 U 114/92 (externer Link) | Rn. 9-1010 |
|