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  Haftpflichtbuch AH
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Ein Privatgrundstück ist so zu sichern, dass darauf gehaltene Tiere nicht entweichen können. Das kann entweder durch Aufsicht geschehen oder durch entsprechende Sicherung bzw. Umzäunung. Es muss aber sichergestellt sein, dass Passanten nicht durch das Tier gefährdet werden. Dass das Tier in der Vorzeit noch nicht vom Grundstück gelangte, entlastet nicht.
vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2015 - VI ZR 23/15


 Rn.  9-1007


Zitat (BGH, Urteil vom 27.10.2015 - VI ZR 23/15) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1008

Für Rindvieh ist eine ordnungsgemäße Umzäunung danach auszurichten, dass die Umzäunung das Rindvieh von einem Ausbrechen abhält. Da das Gesichtsfeld von Vieh in der Regel bei 110 cm liegt, genügt ein Zaun, der an oberster Stelle 90 cm über dem Boden ist, der Verkehrssicherung nicht. Notwendig ist wohl ein dreireihiger Stacheldrahtzaun mit der obersten Reihe in Höhe von 110 - 120 cm.
vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.12.1992 - 13 U 114/92


 Rn.  9-1009


Zitat (OLG Köln, Urteil vom 02.12.1992 - 13 U 114/92) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1010