"c) Ein haftungsbegründender Fahrfehler kann dem Beklagten Ziffer 1 nicht nachgewiesen werden. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen in erster Instanz konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Beklagte Ziffer 1 bei seiner Fahrt Risiken eingegangen wäre, die ersichtlich zu einer Gefährdung der Zuschauer führen konnten. Vielmehr kommt danach auch ein leichter Lenkfehler als Unfallursache in Betracht. In der besonderen Rennsituation mit selbst gebauten Seifenkisten wird jedoch auch ein gewissenhafter Seifenkistenfahrer leichte Lenkfehler nicht immer vermeiden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Seifenkiste über eine relativ direkt wirkende Lenkung verfügt."
vgl. LG Offenburg, Urteil vom 23.12.2004 - 1 S 65/04 (externer Link)