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  Haftpflichtbuch AH
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Einer (aktuelleren aber wohl singulären) Rechtsprechung des LG Mönchengladbach folgend ist der Kaskoversicherer im Falle einer arglistigen Täuschung leistungsfrei, was wiederum zur Folge habe, dass der Versicherer gezahlte Beträge zurückverlangen könne. Das LG Mönchenglabach unterscheidet hier nicht großartig zwischen dem Zeitpunkt der arglistigen Täuschung (dort: auch im Rahmen der Gerichtsverhandlung noch möglich) und den zurückgeforderten Zahlungen (dort: Zahlungen vor der Täuschung). Das dürfte indes nicht mit der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang zu bringen sein.
vgl. LG Mönchengladbach, Urteil vom 06.04.2017 - 1 O 220/15


 Rn.  9-2827


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 Rn.  9-2828

Nach Ansicht des BGH kann eine arglistige Täuschung nicht den Rechtsgrund einer vorherigen Zahlung beseitigen. Für die Vergangenheit kann die Rechtmäßigkeit der Leistung daher grundsätzlich nicht entfallen, nur weil der Versicherungsnehmer später arglistig täuscht, um weitere Leistungen zu erhalten.
vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 – IV ZR 237/00


 Rn.  9-2829


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 Rn.  9-2830

Das Oberlandesgericht Düsseldorf folgt dem Bundesgerichtshof, wonach genau auf die Zeitpunkte der Leistung einerseits und der Arglist andererseits abzustellen sei. Die Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung bewirkt demnach nur eine Leistungsfreiheit ab dem Moment des arglistigen Handelns. Beträge, die nach der arglistigen Täuschung gezahlt wurden, könnten demnach zurückgefordert werden.
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juli 2010, Az. I-4 U 180/09


 Rn.  9-2831


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 Rn.  9-2832

Falls dann aber jemand arglistig täuscht, dann schlägt in der Regel eine Täuschung hart durch; falls also jemand arglistig täuscht (selbst bzgl. ohnehin nicht versicherter Dinge / Beträge), dann besteht - mit der Ausnahme eines treuebedingt unzulässigen Berufens hierauf - keine Leistungsfreiheit des Versicherers auch für Leistungen, die (zukünftig auszuzahlen) geschuldet wären.
vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005 – IV ZR 211/04


 Rn.  9-2833


Zitat (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005 – IV ZR 211/04) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2834