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  Haftpflichtbuch AH
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Wer einen Bereich auf dem Hinweg bereits schadenfrei begangen hat, dokumentiert indiziell, dass er die Gefahrestelle (hier: Stufe) erkennen konnte und dann beim Rückweg nicht die notwendige Aufmerksamkeit aufgewendet hat.
vgl. AG Eisenach, Urteil vom 29.09.2011 - 54 C 22/10


 Rn.  9-948


Zitat (AG Eisenach, Urteil vom 29.09.2011 - 54 C 22/10) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-949

Ob sich daraus herleiten lässt, dass dann schon keine Pflichtverletzung vorliegt oder der Umstand erst auf Mitverschuldensebene zu bewerten ist, wird Frage des Einzelfalles sein.


 Rn.  9-950


Auch bei einem gefahrlosen Hinweg ist das Indiz der Unaufmerksamkeit nicht zwingend. Immerhin kann es sein, dass eine Gefahrenstelle von der einen Richtung (Hinweg) erkennbar ist und von der anderen Seite (Rückweg) eben nicht.


 Rn.  9-951