"Zu vermuten ist deshalb, dass sie zu dieser Zeit ihrer Fortbewegung mehr Aufmerksamkeit geschenkt hatte. Hätte die Klägerin sich auf dem Weg aus dem Laden hinaus ebenso verhalten, wäre sie nicht zu Fall gekommen. Schon mit dem problemlosen Überwinden der kleinen Hürde hat die Klägerin dokumentiert, dass sie sehr wohl in der Lage war, sich auf eine Treppenstufe einzustellen. Sie hätte ebenso beim Verlassen des Ladens mit nur geringer Anstrengung die ca. 10 cm hohe Stufe (die Örtlichkeit ist gerichtsbekannt) wieder erkennen können."
vgl. AG Eisenach, Urteil vom 29.09.2011 - 54 C 22/10 (externer Link)