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  Haftpflichtbuch AH
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Der Regress eines Versicherers eines Gespannteils (Zugmaschine oder Anhänger/Auflieger) gegen einen anderen Versicherer eines Gespannteils (Zugmaschine oder Anhänger/Auflieger) aus einem Unfallereignis richtet sich für Unfälle nach dem 18.07.2020 nach § 19 StVG in der Fassung vom 10.07.2020. Anspruchsgrundlage ist damit § 78 Abs. 3 VVG in Verbindung mit § 19 Abs. 4 StVG.
vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2023 - VI ZR 98/23


 Rn.  9-2566


Zitat (BGH, Urteil vom 14.11.2023 - VI ZR 98/23) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2567

Nach der Grundregel haftet im Innenverhältnis der Halter des Zugfahrzeuges allein, was für die Mehrfachversicherung bedeutet, dass auch dessen Versicherer im Innenverhältnis nach § 78 Abs. 3 VVG verantwortlich ist.
vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2023 - VI ZR 98/23


 Rn.  9-2568


Zitat (BGH, Urteil vom 14.11.2023 - VI ZR 98/23) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2569

Ein Rückwärtsfahren und Rangieren mit dem Anhänger stellt zunächst weiterhin ein Ziehen im Sinne des § 19 Abs. 4 S. 4 VVG dar.
vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2023 - VI ZR 98/23


 Rn.  9-2570


Zitat (BGH, Urteil vom 14.11.2023 - VI ZR 98/23) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2571

Das Rangieren und Rückwärtsfahren mit einem gewöhnlichen Anhänger oder Auflieger gehört auch noch zu dem gewöhnlichen Ziehen, welches keine Mehrgefahr des Anhängers/Aufliegers darstelle. Demnach haftet auch bei einem Rangier- und Rückwärtsfahrunfall der Halter des Zugfahrzeuges allein. Dessen Versicherer ist dann im Innenverhältnis auch vollständig ausgleichspflichtig.
vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2023 - VI ZR 98/23


 Rn.  9-2572


Zitat (BGH, Urteil vom 14.11.2023 - VI ZR 98/23) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2573