Suchbegriff(e):   |  Status: Zitate beim Laden öffnen
zitierte Nummer aufrufen: -
  Haftpflichtbuch AH
   Allgemeine Grundsätze & Begriffserklärungen
   einzelne Normen
   Fallgruppen
   Haftungsprivilegien
   Verschulden
   prozess-rechtlich
   Schadenpositionen / Schäden
       Personenschäden
        > Bagatellverletzungen
        > Schadenanlage
        > Haushaltsführungsschaden
        > laufende / nutzlose Kostenpositionen
        > Pflegekosten
        > Schmerzensgeld
        > Unterhaltsschaden
        > verletzungsbedingte Kosten
        > Verdienstausfall
        > Vorfallbedingtheit ?!
        > Mitverschulden
      Sachschäden
      Schadennebenpositionen
      Tiere
      Verbindlichkeiten
  Mitverschulden und Ausschlüsse
  Versicherungsrecht
Sie sind hier: -> Haftpflichtbuch AH -> Schadenpositionen / Schäden -> Personenschäden -> Schadenanlage

Eine Schadenanlage schließt eine objektive Zurechnung einer psychischen Verletzung nicht per se aus. Der Schädiger kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen, um seine eigene Verantwortlichkeit zu schmälern.
vgl. LG Köln, Urteil vom 25.04.2014 - 7 O 362/11


 Rn.  9-2002


Zitat (LG Köln, Urteil vom 25.04.2014 - 7 O 362/11) ein-/ausblenden      

"Denn nach ständiger Rechtsprechung scheitert eine Zurechnung von Schäden nicht bereits daran, dass sie auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruhen (BGH NJW 2000, 862; KG Berlin, NZV 2003, 328; OLG Hamm, NZV 2002, 37). Ein Schädiger kann sich nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten ist oder ein besonderes Ausmaß hat, weil der Verletzte infolge von körperlichen oder seelischen Anomalien oder Dispositionen zur Krankheit besonders schadensanfällig gewesen sei. Denn der Schädiger hat keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als habe er einen bis dahin gesunden Menschen verletzt (BGH NJW 1996, 2425; KG Berlin a.a.O.)."
vgl. LG Köln, Urteil vom 25.04.2014 - 7 O 362/11 (externer Link)


 Rn.  9-2003

Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn die Anlage derart vertieft oder ausgebildet ist, dass die psychische Folge eine absolut ungewöhnliche und unangemessene Erlebnisverarbeitung bewirkt.
vgl. LG Köln, Urteil vom 25.04.2014 - 7 O 362/11


 Rn.  9-2004


Zitat (LG Köln, Urteil vom 25.04.2014 - 7 O 362/11) ein-/ausblenden      

"Dieser Grundsatz wird nur ausnahmsweise dann durchbrochen, wenn die psychoreaktiven Folgen der Verletzungshandlung in einem groben Missverhältnis zu dem schädigenden Ereignis stehen und damit Ausdruck einer offensichtlich unangemessenen Erlebnisverarbeitung sind, die auf der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen beruht und somit zu dessen allgemeinem Lebensrisiko gehört (BGH NJW 1993, 1523; BGH MDR 1998, 158; BGH MDR 1998, 159; KG Berlin, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 29. Juli 1999 - 1 U 27/99 -, juris; LG Gera, Urteil vom 31. August 2005 - 1 S 189/05 -, juris)."
vgl. LG Köln, Urteil vom 25.04.2014 - 7 O 362/11 (externer Link)


 Rn.  9-2005