"b. Der Eingriff stellt sich auch als schwerwiegend dar. Grundsätzlich löst nicht jede Rechtsverletzung bereits einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens aus. Nur unter bestimmten erschwerenden Voraussetzungen ist das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch Zubilligung einer Geldentschädigung zu gewähren. Das ist nur der Fall, wenn es sich aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Hierbei sind insbesondere die Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung, der Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2010, 763, [BGH 24.11.2009 - VI ZR 219/08] juris-Rn. 11 - Esra; BGH AfP 2012, 260, [BGH 20.03.2012 - VI ZR 123/11] juris-Rn. 15; OLG Celle NJW-RR 2001, 335, [OLG Celle 20.04.2000 - 13 U 160/99] juris-Rn. 11; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, §§ 33 ff. KUG, Rn. 22). Dabei kann bei der gebotenen Gesamtwürdigung ein erwirkter Unterlassungstitel in Ansatz gebracht werden, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH NJW 2010, 763, [BGH 24.11.2009 - VI ZR 219/08] juris-Rn. 11 - Esra; BGH AfP 2012, 260, [BGH 20.03.2012 - VI ZR 123/11] juris-Rn. 15)."
vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.07.2015 - 2-03 O 455/14 (externer Link)