". Der Anspruch ist nicht wegen Mitverschuldens w. Frau P. gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen. Frau P. durfte darauf vertrauen, dass die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkam. Mit 100 bis 130 km/h war "Friederike" nicht so stark, dass Frau P. konkret mit einem Umstürzen des Baumes rechnen musste. Andere Bäume in der Umgebung haben den Sturm unbeschadet überstanden. Nicht Frau P. musste erkennen, dass der Baum durch einen heftigen, aber mittlerweile häufig vorkommenden Wintersturm umfallen konnte, sondern die verkehrssicherungspflichtige Beklagte (vgl. zu den Maßstäben für das Mitverschulden in einem vergleichbaren Fall auch LAG Düsseldorf 2.. September 2017 - 9 Sa 42/17, Rn. 51)."
vgl. ArbG Aachen, Urteil vom 26.05.2020 - 4 Ca 681/19 (externer Link)