Jeden Tierhalter trifft neben dem Gefährdungstatbestand des § 833 BGB auch eine mögliche verschuldensabhängige Haftung nach § 823 BGB. Denn wie stets ist jemand, der eine mögliche Gefahr schafft, dafür verantwortlich, dass dadurch niemand geschädigt wird. Gleiches gilt für einen ansonsten nach § 834 BGB haftbaren Tierhüter, indes aber auch jeden sonstigen, der - ohne Tierhüter zu sein - die faktische Kontrolle über das Tier hat und daher andere vor dieser potentiellen Gefahrenquelle schützen muss. |
Rn. 9-988 |