"Auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit stellt einen zu ersetzenden Schaden dar, so dass der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 1 BGB einen sogenannten Freihaltungsanspruch hat (Palandt-Grüneberg, a.a.O.,§ 249 Rn. 4)."
vgl. AG Gummersbach, Urteil vom 28.09.2016 - 10 C 56/15 (externer Link)