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  Haftpflichtbuch AH
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Die Belastung mit Verbindlichkeiten, z.B. Rechtsanwaltskosten oder Gutachterkosten, stellen Schäden im Sinne des § 249 BGB dar, weshalb der Geschädigte diesbezüglich einen Freistellungsanspruch hat.
vgl. AG Gummersbach, Urteil vom 28.09.2016 - 10 C 56/15


 Rn.  9-2465


Zitat (AG Gummersbach, Urteil vom 28.09.2016 - 10 C 56/15) ein-/ausblenden      

"Auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit stellt einen zu ersetzenden Schaden dar, so dass der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 1 BGB einen sogenannten Freihaltungsanspruch hat (Palandt-Grüneberg, a.a.O.,§ 249 Rn. 4)."
vgl. AG Gummersbach, Urteil vom 28.09.2016 - 10 C 56/15 (externer Link)


 Rn.  9-2466