"Von einem Fabrikationsfehler ist auszugehen, wenn ein einzelnes Produkt denjenigen Anforderungen nicht genügt, die sich der Hersteller selbst auferlegt hat, wenn es also den für die Produktserie definierten Sicherheitsstandard verfehlt. Er ist zu ermitteln durch einen Vergleich der Beschaffenheit des schadensträchtigen Produkts mit einem Referenzprodukt, das dem Bauplan des Herstellers entspricht."
vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.08.2022 - 1 U 267/21 (externer Link)