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  Haftpflichtbuch AH
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Arglistig handelt der Versicherungsnehmer, wenn er eine Obliegenheitsverletzung bewusst begeht und dabei billigend in Kauf nimmt, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann.
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2018 - 20 U 188/17


 Rn.  9-2731


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 Rn.  9-2732

Beweispflichtig für das Vorliegen von Arglist ist der Versicherer.
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2018 - 20 U 188/17


 Rn.  9-2733


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 Rn.  9-2734

Eine Substantiierungslast trifft indes den Versicherungsnehmer.
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2018 - 20 U 188/17


 Rn.  9-2735


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 Rn.  9-2736

Entscheidend für Prüfugn der Arglist ist der Zeitpunkt der Obliegenheitsverletzung, z. B. bei einer Nichteinhaltung der Wartepflicht gemäß § 142 Abs. 1 StGB der Zeitpunkt des Verlassens des Unfallortes oder bei einem berechtigten Verlassen der Zeitpunkt, in dem die Meldung noch hätte nachgeholt werden können.
vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2012 - IV ZR 97/11


 Rn.  9-2737


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 Rn.  9-2738

Das Landgericht Düsseldorf erkannte ein arglistiges Verhalten darin, den Unfallort wider § 142 Abs. 1 StGB verlassen zu haben. Darin sei stets Arglist zu sehen.
vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2010, Az. 22 S 179/10


 Rn.  9-2739


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 Rn.  9-2740

Zumindest solange eine Alkoholisierung bzw. Drogeneinnahme im Raum stehen kann, könnte Arglist naheliegen; das dürfte insbesondere offen auf der Hand liegen, wenn noch in den Mittagsstunden des Folgetages leichter Atemalkohol zu vernehmen ist.
vgl. OLG Dresden, Urteil vom 17.04.2018, Az. 6 U 1480/17


 Rn.  9-2741


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 Rn.  9-2742

Das OLG Frankfurt sah in dem unerlaubten Verlassen des Unfallortes allein keinen besonders schweren Obliegenheitsverstoß, sondern nur dann, wenn weitere Faktoren hinzuträten. Mit dieser Ansicht erscheint es fraglich, dann aber in dem Verlassen des Unfallortes wider § 142 Abs. 1 StGB arglistiges Verhalten zu sehen.
vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.12.2017 - 10 U 218/16


 Rn.  9-2743


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 Rn.  9-2744

Das OLG Hamm erklärt ausdrücklich, nicht grundsätzlich von Arglist auszugehen, wenn sich ein versicherter Fahrer unerlaubt von der Unfallstelle entfernt.
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2018 - 20 U 188/17


 Rn.  9-2745


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 Rn.  9-2746

Das OLG Hamm meint weiter, dass sogar eine unfallbedingte Überforderungssituation dagegensprechen könne, dass der Versicherte überhaupt subjektiv den Versicherer in sein Vorstellungsbild aufgenommen habe.
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2018 - 20 U 188/17


 Rn.  9-2747


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 Rn.  9-2748

Gegen arglistiges Verhalten soll sogar sprechen, wenn der Versicherte behauptet, bemerkt zu haben, gesehen worden zu sein, so dass er mit baldiger Kontaktaufnahme durch die Polizei gerechnet habe.
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2018 - 20 U 188/17


 Rn.  9-2749


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 Rn.  9-2750

Das LG Düsseldorf sieht es indes so, dass auch ein späterer Kontakt zur Polizei keinen Schluss darauf zulässt, was bis zu 4 Stunden zuvor veranlasst worden wäre, hätte dieser frühere Kontant bstanden.
vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2017 - 9 S 37/16


 Rn.  9-2751


Zitat (LG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2017 - 9 S 37/16) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2752

Die Ausführungen des OLG Hamm (Beschluss vom 28.02.2018 - 20 U 188/17) zur Arglist werden diesseits nicht geteilt. Wenn ein Fahrer den Unfallort verlässt, sich nach § 142 Abs. 1 StGB strafbar macht und auch nicht die unverzügliche Meldung nach § 142 Abs. 2 StGB nachholt, dann wollte er nicht für den Unfall geradestehen, sei es, weil er Obliegenheiten (Alkoholgenuss, Drogeneinnahme) verletzt hat oder weil er nicht will, dass sein Versicherer zahlt, - ggfls. - weil dann auch der Schadensfreiheitsrabatt verloren geht und die Versicherungsprämien steigen. Lebensnah scheint es keinen Grund zu geben, den Unfallort zu verlassen, den Unfallort zu verlassen, außer, dass der Versicherer eine vorausgehende Obliegenheitsverletzung (Alkohol, Drogen) nicht erfahren soll oder dass er von einer Feststellung des Versicherungsfalles vollständig abgehalten werden soll.


 Rn.  9-2753