Nach dem Grundsatz der Beweislast desjenigen, der einen Anspruch herleitet, trifft auch den Geschädigten die Beweislast für eine mangelhafte Errichtung oder Unterhaltung im Sinn des § 836 BGB. Allerdings kommt ihm ein Anscheinsbeweis zu Gute, wenn sich das Gebäudeteil ablöst, ohne dass Einflüsse erkennbar sind, die das Ablösen erklären können, ohne dass das Ablösen auf mangelhafte Errichtung oder Unterhaltung zurückzuführen ist. Solche Einflüsse, die dem Anscheinsbeweis entgegenstehen, müssen jedoch derart sein, dass das Gebäude ihnen wider aller Erwartung ausgesetzt ist (z.B. ein einen Schornstein abreißender tief fliegender Heißluftballon). Ist mit dem konkreten Einfluss auch nur selten zu rechnen (z.B. schwerster Sturm), bleibt der Anscheinsbeweis bestehen. vgl. OLG München, Endurteil vom 12.08.2020 - 20 U 6670/19 |
Rn. 9-133 |
Zitat (OLG München, Endurteil vom 12.08.2020 - 20 U 6670/19) ein-/ausblenden "b) Die Beweislast für die mangelhafte Unterhaltung und deren Ursache für die Verletzung trifft zwar grundsätzlich die Klägerin. Es spricht jedoch der Anscheinsbeweis für die mangelnde Unterhaltung, wenn das schädigende Ereignis ohne konkreten Anlass oder bei Einflüssen eintritt, mit deren Einwirkung auf das Bauwerk erfahrungsgemäß, wenn auch u.U. selten, zu rechnen ist. Das ist hier der Fall, denn der Griff hat sich gelöst, als die Klägerin ihn ergriffen hat, um die Tür zu schließen." vgl. OLG München, Endurteil vom 12.08.2020 - 20 U 6670/19 (externer Link) | Rn. 9-134 |