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  Haftpflichtbuch AH
   Allgemeine Grundsätze & Begriffserklärungen
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         > Besitzer
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         > Verschulden
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Nach dem Grundsatz der Beweislast desjenigen, der einen Anspruch herleitet, trifft auch den Geschädigten die Beweislast für eine mangelhafte Errichtung oder Unterhaltung im Sinn des § 836 BGB. Allerdings kommt ihm ein Anscheinsbeweis zu Gute, wenn sich das Gebäudeteil ablöst, ohne dass Einflüsse erkennbar sind, die das Ablösen erklären können, ohne dass das Ablösen auf mangelhafte Errichtung oder Unterhaltung zurückzuführen ist. Solche Einflüsse, die dem Anscheinsbeweis entgegenstehen, müssen jedoch derart sein, dass das Gebäude ihnen wider aller Erwartung ausgesetzt ist (z.B. ein einen Schornstein abreißender tief fliegender Heißluftballon). Ist mit dem konkreten Einfluss auch nur selten zu rechnen (z.B. schwerster Sturm), bleibt der Anscheinsbeweis bestehen.
vgl. OLG München, Endurteil vom 12.08.2020 - 20 U 6670/19


 Rn.  9-133


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 Rn.  9-134