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Der Reparaturnachweis ist nur in Ausnahmefällen ein erstattungsfähiger Schaden. Sofern eine fiktive Abrechnung erfolgt, liegt ein solcher Ausnahmefall in der Regel nicht vor. Ein Ausnahmefall dürfte beispielsweise vorliegen, wenn der Geschädigte - zum Beispiel zur Schadengeringhaltung - nicht in einer Marken- oder Fachwerkstatt reparieren lässt, konkret abrechnet und dann aber bestätigt wissen möchte, dass die Reparatur dem Niveau eines vorhergehenden Gutachtens entsprechend durchgeführt wurde.
vgl. AG Bad Schwalbach Urt. v. 22.6.2022 – 3 C 88/22 (3), BeckRS 2022, 19530


 Rn.  9-2374


Zitat (AG Bad Schwalbach Urt. v. 22.6.2022 – 3 C 88/22 (3), BeckRS 2022, 19530) ein-/ausblenden      

"Die Klägerin hat bei der von ihr gewählten fiktiven Schadensberechnung keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reparaturbestätigung. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig. Entscheidet sich ein Geschädigter für die fiktive Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten nicht (zusätzlich) ersatzfähig. Der Geschädigte muss sich vielmehr an der gewählten Art der Schadensabrechnung festhalten lassen; eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig. Nach diesen Grundsätzen hat die fiktiv abrechnende Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der im Rahmen der konkret durchgeführten Reparatur angefallenen Kosten für die Reparaturbestätigung, da es sich bei den geltend gemachten Kosten für die Reparaturbestätigung des Sachverständigen nicht um Kosten handelt, die nach der gewählten fiktiven Berechnungsweise zur Wiederherstellung des Unfallfahrzeugs erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB waren. Es handelt sich vielmehr um eine Position, die ursächlich auf der freien Entscheidung der Klägerin beruht. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Reparaturbestätigung aus Rechtsgründen zur Schadensabrechnung erforderlich gewesen wäre, etwa im Rahmen der Abrechnung eines zusätzlichen Nutzungsausfallschadens, oder wenn die Beklagte die Vorlage einer Reparaturbestätigung ausdrücklich verlangt hätte. (BGH NJW 2017, 1664 m.w.N.). Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls hat die Klägerin jedoch nicht substantiiert vorgetragen."
vgl. AG Bad Schwalbach Urt. v. 22.6.2022 – 3 C 88/22 (3), BeckRS 2022, 19530 (externer Link)


 Rn.  9-2375