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  Haftpflichtbuch AH
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Der Reparaturnachweis ist nur in Ausnahmefällen ein erstattungsfähiger Schaden. Sofern eine fiktive Abrechnung erfolgt, liegt ein solcher Ausnahmefall in der Regel nicht vor. Ein Ausnahmefall dürfte beispielsweise vorliegen, wenn der Geschädigte - zum Beispiel zur Schadengeringhaltung - nicht in einer Marken- oder Fachwerkstatt reparieren lässt, konkret abrechnet und dann aber bestätigt wissen möchte, dass die Reparatur dem Niveau eines vorhergehenden Gutachtens entsprechend durchgeführt wurde.
vgl. AG Bad Schwalbach Urt. v. 22.6.2022 – 3 C 88/22 (3), BeckRS 2022, 19530


 Rn.  9-2374


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 Rn.  9-2375