Berechnet werden die Entschädigungsleistungen nach Start- und Zielflughafen der gesamten Flugroute und nicht eines Einzelstücks. Das gilt auch bei einer Verspätung von Anschlussflügen. vgl. LG Hannover, Urteil vom 21.03.2019, Az. 5 S 107/18 |
Rn. 9-1942 |