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Der Behandler hat den Kunden wahrheitsgemäß über mögliche Risiken einer Behandlung - z.B. mittels IPL - aufzuklären. Werden in der Aufklärung nur leichte Verletzungen als Möglichkeit benannt, sind Verbrennungen II. Grades oder gar die Beeinträchtigung eines Tattoos nicht davon umfasst, so dass auch keine entsprechende Einwilligung des Kunden in diese Folgen existiert. vgl. AG Köln, Urteil vom 05.05.2009 - 133 C 41/08 |
Rn. 9-473 | Zitat (AG Köln, Urteil vom 05.05.2009 - 133 C 41/08) ein-/ausblenden "Den Kläger auf das Risiko der Beschädigung, des Tattoos hingewiesen zu haben, behauptet der Beklagte selbst nicht, während in der schriftlichen, vom Kläger unterzeichneten Belehrung nur von leichten Verbrennungen die Rede ist, unter die jedenfalls solche zweiten Grades nicht mehr zu rechnen sind, und eine weitergehende mündliche Aufklärung nicht stattgefunden hat." vgl. AG Köln, Urteil vom 05.05.2009 - 133 C 41/08 (externer Link) | Rn. 9-474 |
Es ist über alle bekannten Risiken aufzuklären, also auch, dass in Abhängigkeit von dem Hauttyp und der individuell ganz unterschiedlichen Reaktion auch schwerere Verletzungen möglich seien. vgl. AG Wuppertal, Urteil vom 27.04.2012 - 94 C 28/11 |
Rn. 9-475 | Zitat (AG Wuppertal, Urteil vom 27.04.2012 - 94 C 28/11) ein-/ausblenden "In dem Sachverständigengutachten und der Sitzung vom 7.3.2012 führte die Sachverständige aus, dass im Rahmen der Blitzlampenbehandlung in Abhängigkeit des Hauttyps und der individuell ganz unterschiedlichen Reaktion der Hautreizungen bis zu höhergradige Verbrennungen entstehen können. In deren Gefolge kann es zur Narbenbildung mit Hypo- oder Hypopigmentierungen kommen. Hierüber hätte die Beklagte zu 1) aufklären müssen, was die Sachverständige deutlich hervorgehoben hat. Ausweislich der Kundenkartei hat die Beklagte zu 1) in keiner Weise über die Risiken der Behandlung aufgeklärt." vgl. AG Wuppertal, Urteil vom 27.04.2012 - 94 C 28/11 (externer Link) | Rn. 9-476 |
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