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  Haftpflichtbuch AH
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Der Behandler hat den Kunden wahrheitsgemäß über mögliche Risiken einer Behandlung - z.B. mittels IPL - aufzuklären. Werden in der Aufklärung nur leichte Verletzungen als Möglichkeit benannt, sind Verbrennungen II. Grades oder gar die Beeinträchtigung eines Tattoos nicht davon umfasst, so dass auch keine entsprechende Einwilligung des Kunden in diese Folgen existiert.
vgl. AG Köln, Urteil vom 05.05.2009 - 133 C 41/08


 Rn.  9-473


Zitat (AG Köln, Urteil vom 05.05.2009 - 133 C 41/08) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-474

Es ist über alle bekannten Risiken aufzuklären, also auch, dass in Abhängigkeit von dem Hauttyp und der individuell ganz unterschiedlichen Reaktion auch schwerere Verletzungen möglich seien.
vgl. AG Wuppertal, Urteil vom 27.04.2012 - 94 C 28/11


 Rn.  9-475


Zitat (AG Wuppertal, Urteil vom 27.04.2012 - 94 C 28/11) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-476