"Schwerer noch wiegt der Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz StVO, wonach derjenige, der seine Fahrtrichtung ändert bzw. abbiegen will, dies rechtzeitig und deutlich zuvor ankündigen muss. Dies hat der nach links abbiegende bzw. ausscherende Beklagte unstreitig nicht getan. Auch einen Schulterblick nach links, der ihm auch bei einhändiger Fahrweise jedenfalls grundsätzlich möglich gewesen wäre, hat der Beklagte unterlassen."
vgl. OLG Frankfurt am Main im Beschluss vom 01.12.2014, Az. 13 U 122/13 (externer Link)