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  Haftpflichtbuch AH
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Die in § 5 KfzPflVV als vereinbar bestimmten Obliegenheiten dienen der Verminderung der Gefahr bzw. der Verhütung einer Gefahrerhöhung.
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2003 - I-4 U 71/03


 Rn.  9-2590


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 Rn.  9-2591

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KfzPflVV ermöglicht eine im Versicherungsvertrag zu vereinbarende Obliegenheit, das Fahrzeug nur zu den im Versicherungsvertrag angegebenen Zwecken zu verwenden.
vgl. § 5 KzfPflVV


 Rn.  9-2592


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 Rn.  9-2593

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 KfzPflVV ermöglicht eine im Versicherungsvertrag zu vereinbarende Obliegenheit, das Fahrzeug nicht für ungenehmigte Rennen zu benutzen.
vgl. § 5 KzfPflVV


 Rn.  9-2594


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 Rn.  9-2595

§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KfzPflVV ermöglicht eine im Versicherungsvertrag zu vereinbarende Obliegenheit, das Fahrzeug nicht unberechtigt zu gebrauchen oder gebrauchen zu lassen.
vgl. § 5 KzfPflVV


 Rn.  9-2596


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 Rn.  9-2597

§ 5 Abs. 1 Nr. 4 KfzPflVV ermöglicht eine im Versicherungsvertrag zu vereinbarende Obliegenheit, das Fahrzeug nur mit der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
vgl. § 5 KzfPflVV


 Rn.  9-2598


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 Rn.  9-2599

§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KfzPflVV ermöglicht eine im Versicherungsvertrag zu vereinbarende Obliegenheit, das Fahrzeug nicht zu führen oder führen zu lassen, wenn der Fahrer wegen Alkoholgenusses oder anderer berauschender Mittel nicht zu einem sicheren Führen in der Lage ist.
vgl. § 5 KzfPflVV


 Rn.  9-2600


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 Rn.  9-2601

§ 5 Abs. 1 Nr. 6 KfzPflVV ermöglicht eine im Versicherungsvertrag zu vereinbarende Obliegenheit, das Fahrzeug nur dann zu benutzen, wenn es die vorgeschriebenen Wechselkennzeichen vollständig trage.
vgl. § 5 KzfPflVV


 Rn.  9-2602


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 Rn.  9-2603

Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 besteht in den Fällen des Absatzes 1, Nr. 3-5 [kein unberechtigter Gebrauch, vorgeschriebene Fahrerlaubnis, kein Rausch/Alkohol] die Leistungseinschränkung des Versicherers gegenüber Versicherungsnehmer, Eigentümer und Halter nur dann, wenn dieser die Fahrt selbst durchführte oder schuldhaft ermöglichte.
vgl. § 5 KzfPflVV


 Rn.  9-2604


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 Rn.  9-2605

Bei absoluter Fahruntüchtigkeit besteht ein Anscheinsbeweis, dass diese ursächlich für den Unfall war. Im Rahmen der Kaskoversicherung kann hier grundsätzlich auch von einer Kürzung auf 0% ausgegangen werden.
vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom Urteil vom 09.09.2022, Az. 5 U 2/22


 Rn.  9-2606


Zitat (OLG Saarbrücken, Urteil vom Urteil vom 09.09.2022, Az. 5 U 2/22) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2607

§ 5 Abs. 3 S. 1 KfzPflVV bestimmt:

"Bei Verletzung einer nach Absatz 1 vereinbarten Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je 5 000 Euro beschränkt."


 Rn.  9-2608


§ 5 Abs. 3 S. 2 KfzPflVV bestimmt:

"Satz 1 gilt nicht gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat."

In diesem Fall darf der Kfz-Haftpflichtversicherer in unbeschränkter Höhe bei dem Fahrer regressieren.
vgl. KG, Beschluss vom 07.05.2010 - 6 U 141/09


 Rn.  9-2609


Zitat (KG, Beschluss vom 07.05.2010 - 6 U 141/09) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2610