Die in § 5 KfzPflVV als vereinbar bestimmten Obliegenheiten dienen der Verminderung der Gefahr bzw. der Verhütung einer Gefahrerhöhung. vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2003 - I-4 U 71/03 |
Rn. 9-2590 |
Zitat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2003 - I-4 U 71/03) ein-/ausblenden | Rn. 9-2591 |
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KfzPflVV ermöglicht eine im Versicherungsvertrag zu vereinbarende Obliegenheit, das Fahrzeug nur zu den im Versicherungsvertrag angegebenen Zwecken zu verwenden. vgl. § 5 KzfPflVV |
Rn. 9-2592 |
Zitat (§ 5 KzfPflVV) ein-/ausblenden "das Fahrzeug zu keinem anderen als dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck zu verwenden;" vgl. § 5 KzfPflVV (externer Link) | Rn. 9-2593 |
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 KfzPflVV ermöglicht eine im Versicherungsvertrag zu vereinbarende Obliegenheit, das Fahrzeug nicht für ungenehmigte Rennen zu benutzen. vgl. § 5 KzfPflVV |
Rn. 9-2594 |
Zitat (§ 5 KzfPflVV) ein-/ausblenden "das Fahrzeug nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen zu verwenden, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt;" vgl. § 5 KzfPflVV (externer Link) | Rn. 9-2595 |
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KfzPflVV ermöglicht eine im Versicherungsvertrag zu vereinbarende Obliegenheit, das Fahrzeug nicht unberechtigt zu gebrauchen oder gebrauchen zu lassen. vgl. § 5 KzfPflVV |
Rn. 9-2596 |
Zitat (§ 5 KzfPflVV) ein-/ausblenden "§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KfzPflVV das Fahrzeug nicht unberechtigt zu gebrauchen oder wissentlich gebrauchen zu lassen;" vgl. § 5 KzfPflVV (externer Link) | Rn. 9-2597 |
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 KfzPflVV ermöglicht eine im Versicherungsvertrag zu vereinbarende Obliegenheit, das Fahrzeug nur mit der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. vgl. § 5 KzfPflVV |
Rn. 9-2598 |
Zitat (§ 5 KzfPflVV) ein-/ausblenden "das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;" vgl. § 5 KzfPflVV (externer Link) | Rn. 9-2599 |
§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KfzPflVV ermöglicht eine im Versicherungsvertrag zu vereinbarende Obliegenheit, das Fahrzeug nicht zu führen oder führen zu lassen, wenn der Fahrer wegen Alkoholgenusses oder anderer berauschender Mittel nicht zu einem sicheren Führen in der Lage ist. vgl. § 5 KzfPflVV |
Rn. 9-2600 |
Zitat (§ 5 KzfPflVV) ein-/ausblenden "das Fahrzeug nicht zu führen oder führen zu lassen, wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel dazu nicht sicher in der Lage ist;" vgl. § 5 KzfPflVV (externer Link) | Rn. 9-2601 |
§ 5 Abs. 1 Nr. 6 KfzPflVV ermöglicht eine im Versicherungsvertrag zu vereinbarende Obliegenheit, das Fahrzeug nur dann zu benutzen, wenn es die vorgeschriebenen Wechselkennzeichen vollständig trage. vgl. § 5 KzfPflVV |
Rn. 9-2602 |
Zitat (§ 5 KzfPflVV) ein-/ausblenden "ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen oder Plätzen zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn es das nach § 8 Absatz 1a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vorgeschriebene Wechselkennzeichen nicht vollständig trägt." vgl. § 5 KzfPflVV (externer Link) | Rn. 9-2603 |
Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 besteht in den Fällen des Absatzes 1, Nr. 3-5 [kein unberechtigter Gebrauch, vorgeschriebene Fahrerlaubnis, kein Rausch/Alkohol] die Leistungseinschränkung des Versicherers gegenüber Versicherungsnehmer, Eigentümer und Halter nur dann, wenn dieser die Fahrt selbst durchführte oder schuldhaft ermöglichte. vgl. § 5 KzfPflVV |
Rn. 9-2604 |
Zitat (§ 5 KzfPflVV) ein-/ausblenden "Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat." vgl. § 5 KzfPflVV (externer Link) | Rn. 9-2605 |
Bei absoluter Fahruntüchtigkeit besteht ein Anscheinsbeweis, dass diese ursächlich für den Unfall war. Im Rahmen der Kaskoversicherung kann hier grundsätzlich auch von einer Kürzung auf 0% ausgegangen werden. vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom Urteil vom 09.09.2022, Az. 5 U 2/22 |
Rn. 9-2606 |
Zitat (OLG Saarbrücken, Urteil vom Urteil vom 09.09.2022, Az. 5 U 2/22) ein-/ausblenden "Dafür, dass die absolute Fahruntüchtigkeit ursächlich für den Unfall gewesen ist, spricht der Beweis des ersten Anscheins (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 – IV ZR 264/90, NJW 1992, 119), den der Beklagte hier nicht entkräftet hat. Wie das Landgericht zutreffend ausführt und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte den Unfall hätte vermeiden können, wenn er nicht in so erheblichem Umfang alkoholisiert gewesen wäre (vgl. auch schon Senat, Urteil vom 14. November 2001 – 5 U 267/01-20, VersR 2002, 1415). Mit Recht nimmt das Landgericht auch an, dass die Klägerin unter diesen Voraussetzungen zu einer Kürzung der Versicherungsleistung auf null berechtigt war. Eine Leistungskürzung des Versicherers auf null ist in besonderen Ausnahmefällen möglich und kann etwa in Betracht kommen bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit, da sich derartige Fälle in der Regel im Grenzgebiet zwischen grober Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz bewegen (BGH, Urteil vom 11. Januar 2012 – IV ZR 225/10, VersR 2011, 1037). " vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom Urteil vom 09.09.2022, Az. 5 U 2/22 (externer Link) | Rn. 9-2607 |
§ 5 Abs. 3 S. 1 KfzPflVV bestimmt:
"Bei Verletzung einer nach Absatz 1 vereinbarten Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je 5 000 Euro beschränkt." |
Rn. 9-2608 |
§ 5 Abs. 3 S. 2 KfzPflVV bestimmt:
"Satz 1 gilt nicht gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat."
In diesem Fall darf der Kfz-Haftpflichtversicherer in unbeschränkter Höhe bei dem Fahrer regressieren. vgl. KG, Beschluss vom 07.05.2010 - 6 U 141/09 |
Rn. 9-2609 |
Zitat (KG, Beschluss vom 07.05.2010 - 6 U 141/09) ein-/ausblenden "hätte der Beklagte zu 2) das Fahrzeug indes durch eine strafbare Handlung erlangt – wovon aufgrund des hier feststehenden Sachverhalts allerdings nicht auszugehen ist -, würde auch die ihn schützende Bestimmung über die Begrenzung des Rückgriffs nicht gelten und er müsste der Klägerin den gesamten von ihm verursachten Haftpflichtschaden für die Vergangenheit und die Zukunft erstatten (§ 2 b (2) S. 2 AKB MLP)." vgl. KG, Beschluss vom 07.05.2010 - 6 U 141/09 (externer Link) | Rn. 9-2610 |