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  Haftpflichtbuch AH
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Betreuer sind aufsichtspflichtig, auch wenn die Aufsichtsbedürftigen vertraglich nicht unmittelbar ihnen überantwortet wurden, sondern dem Arbeitgeber der Betreuer / Organisator der Freizeitveranstaltung.
vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13


 Rn.  9-210


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 Rn.  9-211

In einer Freizeitgruppe von 8-12 jährigen Kindern soll es auch grundsätzlich erlaubt sein, dass Kinder in Gruppen eingeteilt werden und nicht permanent im Beobachtungspunkt stehen. Selbst im Schwimmbad kann das dann so organisiert werden, dass die Betreuer nur an wichtigen Knotenpunkten stehen; allerdings gilt das nicht bei betreuten Nichtschwimmern. Hier sind absolut engmaschige bzw. permanente Aufsicht erforderlich, wenn auch nicht eine sofortige Eingriffsmöglichkeit zwingend ist.
vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13


 Rn.  9-212


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 Rn.  9-213

Bei grob fahrlässiger Verletzung der Pflichten eines Betreuers kann bzgl. der Kausalität eine Beweislastumkehr greifen, wonach der Betreuer beweisen müsste, dass seine grobe Pflichtwidrigkeit nicht für den Erfolg zurechenbar ist. Das gilt z.B. dann, wenn der Betreuer mit den Aufsichtsbedürftigen im Schwimmbad war; denn wenn schon den Bademeister diese Beweislastumkehr trifft bei grober Pflichtwidrigkeit, dann erst recht den Betreuer, dessen Pflichten höher sind als die des Bademeisters.
vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13


 Rn.  9-214


Zitat (LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-215