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Betreuer sind aufsichtspflichtig, auch wenn die Aufsichtsbedürftigen vertraglich nicht unmittelbar ihnen überantwortet wurden, sondern dem Arbeitgeber der Betreuer / Organisator der Freizeitveranstaltung. vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13 |
Rn. 9-210 | Zitat (LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13) ein-/ausblenden "Die Beklagten zu 1. und 2. traf eine entsprechende Aufsichtspflicht, auch wenn ein entsprechender Vertrag nicht zwischen den Klägern bzw. dem verstorbenen und ihnen selbst zustandegekommen ist, sondern mit dem SKFM bzw. der SSVG S. Nach der internen Aufgabenverteilung war es an den Beklagten zu 1. und 2., die Kindergruppe zu beaufsichtigen. Sie haben damit rein tatsächlich die entsprechende Aufsichtspflicht übernommen (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil v. 02.02.1994, Az. 1 U 1278/90).
(...)
" vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13 (externer Link) | Rn. 9-211 |
In einer Freizeitgruppe von 8-12 jährigen Kindern soll es auch grundsätzlich erlaubt sein, dass Kinder in Gruppen eingeteilt werden und nicht permanent im Beobachtungspunkt stehen. Selbst im Schwimmbad kann das dann so organisiert werden, dass die Betreuer nur an wichtigen Knotenpunkten stehen; allerdings gilt das nicht bei betreuten Nichtschwimmern. Hier sind absolut engmaschige bzw. permanente Aufsicht erforderlich, wenn auch nicht eine sofortige Eingriffsmöglichkeit zwingend ist. vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13 |
Rn. 9-212 | Zitat (LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13) ein-/ausblenden "Bei der Betreuung von Kindern im Rahmen einer Jugendgruppe bestehend aus 40 Kindern im Alter von 8-12 Jahren, die durch zehn Betreuer und sonstige Hilfspersonen beaufsichtigt wurden, soll es beim Besuch eines Schwimmbades nicht erforderlich sein, die Kinder in kleine Gruppen zu unterteilen, die der ständigen feststehenden Beaufsichtigung durch zumindest einen Betreuer unterstehen (OLG Koblenz, Urteil vom 02.02.1994, Az. 1 U 1278/90). Es genüge vielmehr, dass sich die Betreuer an Schwerpunkten aufhielten, z.B. dem Abgang und dem Ausgang einer Wasserrutsche, und freiwillige Gruppen von Kindern um sich scharten, denen sich die zur Gruppe gehörenden Kinder nach eigenem Belieben anschließen könnten (OLG Koblenz, a.a.O.). Auch wenn zu der Gruppe Nichtschwimmer gehörten, reiche die Anweisung aus, keines der Kinder dürfe den Schwimmerteil des Schwimmbeckens benutzen (OLG Koblenz, a.a.O.). Unter diesen Umständen sei es auch nicht zu beanstanden, wenn die aufsichtsführenden Personen eine Wasserrutsche im Schwimmbecken überhaupt zusammen mit den Kindern benutzten (OLG Koblenz, a.a.O.).
(...)
Der Umstand, dass Kinder die Gefährlichkeit von Wasser in aller Regel unterschätzen, ist von den aufsichtsführenden Personen zu berücksichtigen. Er führt dazu, dass der Kindern grundsätzlich einzuräumende Freiraum jedenfalls bei Aktivitäten in Zusammenhang mit Wasser wiederum erheblich eingeschränkt werden muss. Denn die Gefahr, dass ein Kind im Wasser umkommt, ist wesentlich größer, als wenn dieses etwa im Wald spielt oder auf einem Spielplatz, wo bei siebenjährigen Kindern von den Aufsichtsführenden sicherlich nicht mehr verlangt werden kann, dass diese die Kinder jederzeit im Blick haben. Dabei sind die aufsichtsführenden Personen auch nicht verpflichtet, die Kinder jederzeit in Griffweite zu halten, um diese bei einem etwaigen Untertauchen sofort wieder herauszuziehen." vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13 (externer Link) | Rn. 9-213 |
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Pflichten eines Betreuers kann bzgl. der Kausalität eine Beweislastumkehr greifen, wonach der Betreuer beweisen müsste, dass seine grobe Pflichtwidrigkeit nicht für den Erfolg zurechenbar ist. Das gilt z.B. dann, wenn der Betreuer mit den Aufsichtsbedürftigen im Schwimmbad war; denn wenn schon den Bademeister diese Beweislastumkehr trifft bei grober Pflichtwidrigkeit, dann erst recht den Betreuer, dessen Pflichten höher sind als die des Bademeisters. vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13 |
Rn. 9-214 | Zitat (LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13) ein-/ausblenden "Diese Beweislastumkehr bei der grob fahrlässigen Verletzung von Überwachungspflichten durch einen Bademeister gilt auch für den streitgegenständlichen Fall, in dem die Beklagten zu 1. und 2. nicht als Bademeister tätig waren. Die beiden Beklagten zu 1. und 2. traf, wie bereits ausgeführt, eine Pflicht, die über die Pflichten eines Bademeisters weit hinausging." vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 18.06.2019 - 17 O 31/13 (externer Link) | Rn. 9-215 |
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