"Der Kläger ist nicht auf den Bürgersteig gerannt, sondern wie auch von seinem Bruder bekundet "gehopst".Dies kann letztlich ebenso dahingestellt bleiben, denn auch wenn der Kläger lediglich zügigen Schrittes auf dem Bürgersteig gegangen wäre - was im Hinblick auf die konkrete verkehrsrechtliche Beschilderung bzw. Ausgestaltung zulässig gewesen wäre - "
vgl. AG Erfurt, Urteil vom 19.08.2020 - 5 C 1402/19 (externer Link)