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  Haftpflichtbuch AH
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Grundsätzlich kann auch der Tierhalter im Reitverein (selbständiger Reitlehrer bzw. Reitverein selbst) die Exculpation nach § 833 S. 2 BGB für sich in Anspruch nehmen. Das scheitert aber, wenn er den Entlastungsbeweis nicht erbringen kann, dass er entweder gehörige Aufsicht hat walten lassen oder auch bei gehöriger Aufsicht der Unfall eingetreten wäre.
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2002 - I-4 U 207/01


 Rn.  9-745


Zitat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2002 - I-4 U 207/01) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-746