"Die damit verbundene Privilegierung kommt im Grundsatz auch der Beklagten zu 1) zugute, da durch § 833 S. 2 BGB nicht nur die landwirtschaftliche Tierhaltung begünstigt wird, sondern auch die Haltung eines Reit- oder Springpferdes, das überwiegend zum Zwecke der Vermietung oder Nutzung im Rahmen einer Reitschule eingesetzt wird (BGH, NJW 1986, 2501, 2502). Die Haftung für ein solches Nutztier entfällt aber nur, wenn der Halter seiner Aufsichtspflicht genügt hat oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Diesen Entlastungsbeweis, an den strenge Anforderungen zu stellen sind (BGH NJW 1986, 2501, 2502), hat die Beklagte zu 1) indessen nicht geführt."
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2002 - I-4 U 207/01 (externer Link)