Suchbegriff(e):   |  Status: Zitate beim Laden öffnen
zitierte Nummer aufrufen: -
  Haftpflichtbuch AH
   Allgemeine Grundsätze & Begriffserklärungen
   einzelne Normen
   Fallgruppen
       Allgemeines
       Allgemeines Persönlichkeitsrecht
       Aufsichtspflichten, § 832 BGB
       Baustellen (-bereiche)
       Behinderteneingang
       Bettwanzen, Ungeziefer & tierisch verursachte Reaktionen
       Fahrschule
       Freizeitveranstaltungen
       Frisörhaftung
       Haarentfernung
       Kaufvertrag (Haftung d. Verkäufers)
       Legionellen
       manipulierter Unfall
       Nachbarn
       Presse & Veröffentlichungen
       Permanent Make-Up
       Produkthaftung
       Reisen
       Reitunterricht
       Sportausübung & -stätten & -veranstaltung
       Strom & Stromschäden
       Sturz: wegen....
       Tätowiererhaftung
       Tierhalter- & -hüterhaftung
       Verfolger- und Rettungsfälle
       Verkehrssicherungspflichten
       Verkehr
        Bahnverkehr
        Elektrokleinstfahrzeuge
        Fußgänger
        Passagiere
        Betriebsgefahr
        PKW-Fahrer
        Radfahrer
         > Allgemeine Anforderungen und Pflichten
         > Fahrsituationen
         > Mitverschulden
         > Rechtsfahrgebot
         > Sichtfahrgebot
         > Unfallarten
      Verkehrsflächen
      Verlust / Diebstahl / Abhandenkommen
      Vertragsrecht
  Haftungsprivilegien
  Verschulden
  prozess-rechtlich
  Schadenpositionen / Schäden
  Mitverschulden und Ausschlüsse
  Versicherungsrecht
Sie sind hier: -> Haftpflichtbuch AH -> Fallgruppen -> Verkehr -> Radfahrer -> Allgemeine Anforderungen und Pflichten

Ês ist mit einem Zweirad grundsätzlich zweihändig zu fahren. Das einhändige Fahren stellt schon für sich eine Pflichtverletzung dar.
vgl. OLG Frankfurt am Main im Beschluss vom 01.12.2014, Az. 13 U 122/13


 Rn.  9-1842


Zitat (OLG Frankfurt am Main im Beschluss vom 01.12.2014, Az. 13 U 122/13) ein-/ausblenden      

"Isoliert betrachtet stellt bereits die aufgrund des in der rechten Hand gehaltenen Eises praktizierte einhändige Fahrweise einen Verstoß gegen die Generalklausel des § 1 StVO dar. Danach erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht; derjenige, der am Verkehr teilnimmt, muss sich so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird."
vgl. OLG Frankfurt am Main im Beschluss vom 01.12.2014, Az. 13 U 122/13 (externer Link)


 Rn.  9-1843