"Isoliert betrachtet stellt bereits die aufgrund des in der rechten Hand gehaltenen Eises praktizierte einhändige Fahrweise einen Verstoß gegen die Generalklausel des § 1 StVO dar. Danach erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht; derjenige, der am Verkehr teilnimmt, muss sich so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird."
vgl. OLG Frankfurt am Main im Beschluss vom 01.12.2014, Az. 13 U 122/13 (externer Link)