"Die in der unvollständigen Ausfüllung des Anzeigeformulars liegende Pflichtverletzung ist folgenlos geblieben und hat zu keinen Feststellungsnachteilen der Beklagten geführt. Denn die Beklagte hat auf anderem Wege ohnehin Kenntnis davon erlangt, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin eine Straftat nach § 142 Abs. 1 StGB begangen hat, und ebenso hat sie erfahren, dass bei dem Unfall dennoch die Polizei hinzugezogen wurde, die den Kläger kurz nach dem Unfall auch als Unfallverursacher ausfindig gemacht hat. Die Kausalität einer Verletzung der Aufklärungspflicht fehlt aber, wenn dem Versicherer die fraglichen Informationen ohnehin verfügbar waren (Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 28 Rn. 257; KG Berlin, Beschluss vom 09.11.2010 - 6 U 103/10, VersR 2011, 789)."
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2018 - 20 U 188/17 (externer Link)