"Der Beklagte zu 1.) hat durch die von ihm durchgeführte Veranstaltung die Uferwiesen für ein größeres Publikum eröffnet, als dies normalerweise der Fall ist, und damit erhöhten Fußgängerverkehr und einen zusätzlichen Gefahrenkreis geschaffen, für den er einzustehen hat (vgl. hierzu Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 823 Rn. 46 m.w.N.)."
vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 15.01.2008 - 2 U 1/07 (externer Link)