Der Übungsleiter im Sportverein ist Verrichtungsgehilfe des Vereins.vgl. AG Bonn, Urteil vom 08.03.2006 - 11 C 478/05
Rn. 9-887
"Die Beklagte zu 2) muß sich das Verhalten der Beklagten zu 1) zurechnen lassen, da die Beklagte zu 1) für sie handelte, § 831 BGB."vgl. AG Bonn, Urteil vom 08.03.2006 - 11 C 478/05 (externer Link)