Suchbegriff(e):   |  Status: Zitate beim Laden öffnen
zitierte Nummer aufrufen: -
  Haftpflichtbuch AH
   Allgemeine Grundsätze & Begriffserklärungen
        > Anerkenntnis
        > Anscheinsbeweis
        > Vorteilsausgleich
        > Delegation
        > Einwilligung
        > fiktive Abrechnung
        > gestörte Gesamtschuld
        > Haftungseinheit
        > Handlung
        > Mitverschulden
        > Nutzungsausfallentschädigung
        > Quotenvorrecht
        > Sozialadäquanz / sozialadäquates Verhalten
        > Verrichtungsgehilfe
        > Verschulden
        > Verwaltungshelfer & Beliehene
         > Folge
  einzelne Normen
  Fallgruppen
  Haftungsprivilegien
  Verschulden
  prozess-rechtlich
  Schadenpositionen / Schäden
  Mitverschulden und Ausschlüsse
  Versicherungsrecht
Sie sind hier: -> Haftpflichtbuch AH -> Allgemeine Grundsätze & Begriffserklärungen -> Verwaltungshelfer & Beliehene

Verwaltungshelfer kann jeder Arbeitnehmer oder Angestellter sein, dessen Arbeitgeber von der Stadt beauftragt wird.
vgl. LG Köln, Urteil vom 20.02.2017 - 7 O 165/16


 Rn.  9-76


Zitat (LG Köln, Urteil vom 20.02.2017 - 7 O 165/16) ein-/ausblenden      

"Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (st. Rspr.; s. nur BGH 09.10.2014 - III ZR 68/14; BGH 14.05.2009 - III ZR 86/08; BGH 31.03.2011 - III ZR 339/09; BGH 15.09.2011 - III ZR 240/10; BGH 06.03.2014 - III ZR 320/12). Hiernach können auch Mitarbeiter eines privaten Unternehmens Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne sein. Dies kommt neben den Fällen der Beleihung eines Privatunternehmens mit hoheitlichen Aufgaben auch dann in Betracht, wenn Private als Verwaltungshelfer bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben tätig werden (vgl. nur BGH 09.10.2014 - III ZR 68/14; BGH 21.01.1993 - III ZR 189/91; BGH 14.10.2004 - III ZR 169/04; BGH 02.02.2006 - III ZR 131/05). Dafür ist erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehung zwischen der Betätigung des Privaten und der hoheitlichen Aufgabe besteht, wobei die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nimmt, dass der Private gleichsam als bloßes \"Werkzeug\" oder \"Erfüllungsgehilfe\" des Hoheitsträgers handelt und dieser die Tätigkeit des Privaten deshalb wie eine eigene gegen sich gelten lassen muss (BGH 09.10.2014 - III ZR 68/14; BGH 19.01.1984 - III ZR 172/82; BGH 21.01.1993 - III ZR 189/91; BGH 31. 03.2011 III ZR 339/09; BGH 15.09.2011 - III ZR 240/10; BGH 02.02.2006 - III ZR 131/05; BGH 14.05.2009 - III ZR 86/08). Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der öffentlichen Hand zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Privaten ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung kann sich die öffentliche Hand der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grundsätzlich nicht dadurch entziehen, dass sie die Durchführung einer Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt (BGH 09.10.2014 - III ZR 68/14; BGH 21.01.1993 - III ZR 189/91; BGH 14.10.2004 - III ZR 169/04)."
vgl. LG Köln, Urteil vom 20.02.2017 - 7 O 165/16 (externer Link)


 Rn.  9-77

Das gilt beispielsweise fuer Baumkontrolleure, die im Auftrag der Stadt Baeume auf Standsicherheit kontrollieren.
vgl. ArbG Aachen, Urteil vom 26.05.2020 - 4 Ca 681/19


 Rn.  9-78


Zitat (ArbG Aachen, Urteil vom 26.05.2020 - 4 Ca 681/19) ein-/ausblenden      

"Vielmehr handeln dessen Arbeitnehmer im Verhältnis zum Geschädigten bei der Durchführung der der öffentlichen Hand als Verkehrssicherungspflichtiger obliegenden Baumkontrollen als "verlängerter Arm" der Verwaltung und damit hoheitlich (OLG L. 2.. Mai 2017 - 7 U 29/15, Rn. 2. f.; für die Beauftragung Privater beim Abschleppen w. PKW BGH 18. Februar 2014 - VI ZR 383/12, Rn. 5 f.). Eine Exkulpationsmöglichkeit entsprechend § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht dabei nicht. Insofern kann dahinstehen, ob nach den Vereinbarungen im Innenverhältnis die Beklagte selbst oder ihr Streithelfer zur Erfüllung der konkret in Rede stehenden Verkehrssicherungspflicht verpflichtet waren."
vgl. ArbG Aachen, Urteil vom 26.05.2020 - 4 Ca 681/19 (externer Link)


 Rn.  9-79