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Soweit eine Aufklärung des Geschädigten erforderlich ist, z.B. zur Einwilligung in eine Behandlung mit IPL oder Permanent-Make-Up, so kann sich der Geschädigte grundsätzlich nicht darauf berufen, das Aufklärungsformular vor Unterzeichnung gar nicht gelesen zu haben. Das wäre ein unbeachtlicher Willensbildungsirrtum. vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.07.2022 - 17 U 116/21 |
Rn. 9-169 | Zitat (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.07.2022 - 17 U 116/21) ein-/ausblenden "Soweit der Kläger vorbringt, er habe die Einwilligungserklärung nicht gelesen, steht dies der Wirksamkeit seiner Abnahmeerklärung nicht entgegen. Dass dem Kläger das Erklärungsbewusstsein gemäß § 130 Abs.1 BGB bei Unterzeichnung gefehlt habe, behauptet er nicht. Sofern er sich durch das Nichtlesen der Erklärung im Unklaren über deren Inhalt befunden haben mag, handelt es sich um einen unbeachtlichen Willensbildungsirrtum, welcher den Rechtsbindungswillen nicht tangiert.
" vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.07.2022 - 17 U 116/21 (externer Link) | Rn. 9-170 |
Vorangegangene Unfälle an sich besagen zunächst nichts, solange jedenfalls nicht feststeht, worauf diese beruht haben und dass der Verkehrssicherungspflichtige von den Unfällen und deren Ursache auch Kenntnis hatte. vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2019 - 11 U 104/19 |
Rn. 9-171 | Zitat (OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2019 - 11 U 104/19) ein-/ausblenden "Auf das Vorliegen einer solchen Gefahrenstelle kann nicht schon deshalb geschlossen werden, weil sich im Bereich der Linkskurve nach dem Behaupten der Klägerin vor dem 08.09.2018 mehrere, jedenfalls aber drei Radunfälle ereignet haben. Zur Ursache der vorangegangenen Unfälle ist nichts bekannt und wird von der Klägerin auch nicht mit Substanz vorgetragen. Es besteht kein belastbarer Anhaltspunkt dafür, dass die Unfälle auf die bauliche Gestaltung des Radwegs zurückzuführen sind und nicht auf individuellen Fahrfehlern wie eine überhöhte Geschwindigkeit, Bremsfehler, falsches Anfahren der Kurve, reine Unachtsamkeit oder auf Kollisionen mit dem Begegnungsverkehr beruhen. Derartige individuelle Fahrfehler wirken sich im Bereich einer anspruchsvolleren Streckenführung ungleich stärker aus als an anderer Stelle, ohne dass deswegen dem Träger der Straßenbaulast schon allein deshalb eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzulasten ist." vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2019 - 11 U 104/19 (externer Link) | Rn. 9-172 |
Auch das Verhalten nach dem Unfall lässt in der Regel keinen Schluss darauf zu, welche inneren Vorgänge beim Schädiger vor dem Schadenereignis abliefen und dass er einen Unfall billigend in Kauf nahm. vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 16.05.2019 - 1 U 1334/18 |
Rn. 9-173 | Zitat (OLG Koblenz, Urteil vom 16.05.2019 - 1 U 1334/18) ein-/ausblenden "Insbesondere kann aus dem Umstand, dass nach dem Unfallereignis eine Mitschülerin der Klägerin die Beklagte zu 2) vor der Halle angesprochen und auf das Unfallereignis aufmerksam gemacht haben will, die Beklagte zu 2) das Anliegen unter Hinweis, dass sie sich mit einer Kollegin unterhalten, zurückgewiesen habe, nicht rückblickend auf einen vor Eintritt des Unfallereignisses bestehenden bedingten Vorsatz bezüglich des Schadensereignisses, des Bewusstseins der Pflichtwidrigkeit und der möglicherweise eintretenden Schadensfolgen geschlossen werden.
(...)
Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung ferner ohne Erfolg, dass das Landgericht dem Beweiserbieten der Klägerin nicht nachgegangen sei und die Zeuginnen ...[C], ...[D] und ...[E] dazu nicht vernommen habe, dass die Beklagte zu 2) dauerhaft abwesend gewesen sei und nach Kenntnis des Unfallereignisses nicht umgehend reagiert habe, um eine Versorgung der Klägerin sicherzustellen. Dieses Beweiserbieten ist unerheblich, da Vorgänge nach dem Unfallereignis, wie ausgeführt, keine Rückschlüsse auf ein vorsätzliches Handeln der Beklagten zu 2) in Bezug auf den Eintritt der Schadensfolgen vor dem Unfallereignis zulassen." vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 16.05.2019 - 1 U 1334/18 (externer Link) | Rn. 9-174 |
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