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  Haftpflichtbuch AH
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Soweit eine Aufklärung des Geschädigten erforderlich ist, z.B. zur Einwilligung in eine Behandlung mit IPL oder Permanent-Make-Up, so kann sich der Geschädigte grundsätzlich nicht darauf berufen, das Aufklärungsformular vor Unterzeichnung gar nicht gelesen zu haben. Das wäre ein unbeachtlicher Willensbildungsirrtum.
vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.07.2022 - 17 U 116/21


 Rn.  9-169


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 Rn.  9-170

Vorangegangene Unfälle an sich besagen zunächst nichts, solange jedenfalls nicht feststeht, worauf diese beruht haben und dass der Verkehrssicherungspflichtige von den Unfällen und deren Ursache auch Kenntnis hatte.
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2019 - 11 U 104/19


 Rn.  9-171


Zitat (OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2019 - 11 U 104/19) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-172

Auch das Verhalten nach dem Unfall lässt in der Regel keinen Schluss darauf zu, welche inneren Vorgänge beim Schädiger vor dem Schadenereignis abliefen und dass er einen Unfall billigend in Kauf nahm.
vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 16.05.2019 - 1 U 1334/18


 Rn.  9-173


Zitat (OLG Koblenz, Urteil vom 16.05.2019 - 1 U 1334/18) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-174