"Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn das Produkt schon seiner Konzeption nach hinter dem gebotenen Sicherheitsstandard zurückbleibt. Maßgeblich sind insoweit vor allem die konstruktiven Möglichkeiten entsprechend dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts (BGH, Urteil vom 16.06.2009, Az. VI ZR 107/08, Juris)."
vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.08.2022 - 1 U 267/21 (externer Link)