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Ein Vorteilsausgleich ist stets zu berücksichtigen - und zwar von Amts wegen. vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.09.2021 - 4 U 195/18 |
Rn. 9-2169 |
Ein Vorteil kann darin liegen, dass eine Renovierung statt in Eigenarbeit durch ein Fachunternehmen durchgeführt wird. Denn immerhin führt dies zu einer professionellen Durchführung und andererseits entstehen Gewährleistungsansprüche, die das Erreichen eines sehr guten Ergebnisses absichern vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.09.2021 - 4 U 195/18 |
Rn. 9-2170 | Zitat (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.09.2021 - 4 U 195/18) ein-/ausblenden "Generell ist indes der Gedanke des Vorteilsausgleichs immer dann zu berücksichtigen, wenn - wie hier - durch den Unfall neben Nachteilen auch Vorteile entstanden sind. Der Kläger hat die Arbeit von Fachfirmen ausführen lassen und verfügt nun über Gewährleistungsansprüche; bis zu einer gewissen Höhe ist ihm auch die steuerliche Geltendmachung von Handwerkerleistungen erlaubt; die zwischen den Parteien anfangs diskutierte, offensichtlich fehlende Denkmaleigenschaft ist dafür keine Voraussetzung. Auch kann davon ausgegangen werden, dass Fachfirmen für eine hochwertigere Ausführung sorgen. In einer Gesamtschau dieser Aspekte erscheint nach § 287 ZPO ein Abzug in Höhe von 20 % angemessen. Der Fall ist nicht vergleichbar mit einem behindertengerechten Umbau. In diesen Fällen scheitert ein "Abzug neu für alt" regelmäßig an der mit Blick auf die geringe Marktgängigkeit solcher Objekte regelmäßig daran, dass sich für den Geschädigten überhaupt keine Vorteile ergeben (OLG Saarbrücken Urt. v. 5.4.2011 - 4 U 309/10, BeckRS 2011, 142320 Rn. 104, beck-online)." vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.09.2021 - 4 U 195/18 (externer Link) | Rn. 9-2171 |
Ein anzurechnender Vorteil kann auch so groß sein, dass ein Schadensersatzanspruch vollständig aufgezehrt wird. vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21 |
Rn. 9-2172 | Zitat (BGH, Urteil vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21) ein-/ausblenden "Sollte das Berufungsgericht weiterhin für die nach § 287 ZPO vorzunehmende Bemessung der anzurechnenden Vorteile bei der von ihm in anderem Zusammenhang herangezogenen Berechnungsformel (vgl. zur dieser Formel: BGH, Urteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 332 Rn. 12 und - VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 35), welche revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BGH, Urteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, aaO, Rn. 13 und - VI ZR 397/19, aaO, Rn. 36), bleiben, wird es zu beachten haben, dass diese Formel lautet: "Nutzungsvorteil gleich Bruttokaufpreis multipliziert mit der seit Erwerb gefahrenen Strecke geteilt durch die erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt", nicht wie von ihm angenommen geteilt durch die erwartete Gesamtlaufleistung. Unter Zugrundelegung der vom Berufungsgericht in den Raum gestellten, aber nicht festgestellten Zahlen wäre der Anspruch auf kleinen Schadensersatz, was aus Rechtsgründen grundsätzlich nicht zu beanstanden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, aaO, Rn. 15), schon durch die als Vorteil gegenzurechnende Nutzungsentschädigung vollständig aufgezehrt.
" vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21 (externer Link) | Rn. 9-2173 |
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