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  Haftpflichtbuch AH
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Ein Vorteilsausgleich ist stets zu berücksichtigen - und zwar von Amts wegen.
vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.09.2021 - 4 U 195/18


 Rn.  9-2169


Ein Vorteil kann darin liegen, dass eine Renovierung statt in Eigenarbeit durch ein Fachunternehmen durchgeführt wird. Denn immerhin führt dies zu einer professionellen Durchführung und andererseits entstehen Gewährleistungsansprüche, die das Erreichen eines sehr guten Ergebnisses absichern
vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.09.2021 - 4 U 195/18


 Rn.  9-2170


Zitat (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.09.2021 - 4 U 195/18) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2171

Ein anzurechnender Vorteil kann auch so groß sein, dass ein Schadensersatzanspruch vollständig aufgezehrt wird.
vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21


 Rn.  9-2172


Zitat (BGH, Urteil vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2173