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  Haftpflichtbuch AH
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Bei einem manipulierten oder provozierten Unfall fehlt es an der Rechtswidrigkeit der Schadenszufügung. Denn es liegt dann eine Einwilligung in die erfolgte Beeinträchtigung des Rechtsguts vor.
vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 21.10.2022 - 7 U 140/22


 Rn.  9-583


Zitat (OLG Schleswig, Beschluss vom 21.10.2022 - 7 U 140/22) ein-/ausblenden      

"Bei einer - wie hier - vorliegenden Konstellation mit dem Verdacht auf ein abgesprochenes oder provoziertes Unfallereignis kann der vom Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer zu erbringende Nachweis, dass der Geschädigte entweder in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt oder aber das Kollisionsgeschehen provoziert hat, im Rahmen des sog. Indizienbeweises geführt werden. Dieser Beweis ist geführt, wenn sich eine Häufung von Umständen und Beweiszeichen findet, die in der Gesamtschau darauf hindeutet (OLG Schleswig, Urteil vom 15.06.2021, 7 U 204/20; OLG Schleswig, Beschluss vom 04.01.2021, 7 U 150/20; OLG Schleswig, Beschluss vom 30.01.2017, 7 U 120/16; OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2020, I-9 U 123/20). Ausschlaggebend ist dabei eine Gesamtwürdigung, bei der aus einer Indizienkette auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann (OLG Bremen, Beschluss vom 01.07.2022, 1 U 24/22). Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 286 ZPO bedarf es lediglich einer Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, nicht hingegen einer mathematisch lückenlosen Gewissheit (OLG Schleswig, Urteil vom 15.06.2021, 7 U 204/21, Juris, Rn. 33; OLG Schleswig, Beschluss vom 30.01.2017, 7 U 120/16; OLG Schleswig, Beschluss vom 04.01.2021, 7 U 150/20). Bei einem provozierten Unfall werden bewusst bestimmte Verkehrssituationen wie z.B. Rechts-vor-links-Regelung, Spurwechsel im Kreisverkehr oder Ausscheren aus einer Parklücke zur Herbeiführung einer Kollision mit scheinbar klarer Verantwortlichkeit ausgenutzt. Der Täter nutzt dabei gezielt die ihm bekannten Besonderheiten der Verkehrsführung aus, um gezielt mit dem Opferfahrzeug eine Kollision mit möglichst zweifelsfreier Verschuldensfrage herbeizuführen. Typische Beweisanzeichen für ein manipuliertes Unfallgeschehen können sich aus dem Unfallhergang, der Art der Schäden, der Art der beteiligten Fahrzeuge, dem Anlass der Fahrt, fehlender Kompatibilität, persönlichen Beziehungen oder den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien ergeben (OLG Schleswig, Beschluss vom 23.09.2016, 7 U 58/16, SCHLHA 2017, 142 - 143; OLG Celle, Urteil vom 08.10.2015, 5 U 175/14, NZV 2016, 275 - 276). Ist das Fahrverhalten der Unfallbeteiligten technisch oder verkehrspsychologisch nicht nachvollziehbar und steht es im Widerspruch zu einer üblicherweise sonst im Straßenverkehr zur Abwendung einer Kollision einzuleitenden Gefahrenabwehrmaßnahme, kann auch die spezifische Kollisionskonstellation für einen manipulierten Verkehrsunfall sprechen."
vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 21.10.2022 - 7 U 140/22 (externer Link)


 Rn.  9-584