"Vorab sei bemerkt, dass hinsichtlich der Haftung der Beklagten und des Haftungsumfanges nicht etwa ein einwendungsausschließendes Anerkenntnis der Beklagten im Zusammenhang mit der unstreitig vorgerichtlich erbrachten Zahlung von 4.000,- € anzunehmen ist. Es ist - auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Angaben der Parteien bei ihrer persönlichen Anhörung durch den Senat - weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Zahlung mit irgendeinem rechtsgeschäftlichem Verpflichtungswillen und nicht nur - wie unter den gegebenen Umständen von vornherein naheliegend - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt ist."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.05.2019 - 9 U 8/18 (externer Link)