Suchbegriff(e):   |  Status: Zitate beim Laden geschlossen
zitierte Nummer aufrufen: -
  Haftpflichtbuch AH
   Allgemeine Grundsätze & Begriffserklärungen
   einzelne Normen
   Fallgruppen
   Haftungsprivilegien
   Verschulden
   prozess-rechtlich
   Schadenpositionen / Schäden
       Personenschäden
        Bagatellverletzungen
        Schadenanlage
        Haushaltsführungsschaden
         Darstellung der Einschränkungen
         betragsmäßige Höhe
         Berechnung
          > Ausgangspunkt
        zeitliche Komponenten
       laufende / nutzlose Kostenpositionen
       Pflegekosten
       Schmerzensgeld
       Unterhaltsschaden
       verletzungsbedingte Kosten
       Verdienstausfall
       Vorfallbedingtheit ?!
       Mitverschulden
      Sachschäden
      Schadennebenpositionen
      Tiere
      Verbindlichkeiten
  Mitverschulden und Ausschlüsse
  Versicherungsrecht
Sie sind hier: -> Haftpflichtbuch AH -> Schadenpositionen / Schäden -> Personenschäden -> Haushaltsführungsschaden -> Berechnung -> Ausgangspunkt

Bei der Berechnung ist auf den vor dem Personenschaden erledigte Arbeitsaufwand abzustellen.


 Rn.  9-2063


Die individuelle Verteilung der Haushaltsarbeit in dem Haushalt der geschädigten Person ist dabei grundsätzlich hinzunehmen.
vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 26.07.2018 - 4 U 16/17


 Rn.  9-2064


Zitat (OLG Naumburg, Urteil vom 26.07.2018 - 4 U 16/17) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2065

Wenn die verletzungsunabhängig von der geschädigten Person erledigten Arbeiten feststehen, ist im Rahmen von § 249 BGB der Zeitaufwand zu schätzen, den eine Fachkraft hierfür benötigt. Es kommt gerade nicht auf den Zeitaufwand an, den die geschädigte Person für diese Arbeiten benötigte. Vielmehr kommt es bei der (fiktiven) Abrechnung darauf an, wie lange diese Ersatzkraft fiktiv benötigen würde. Denn der Haushaltsführungsschaden ersetzt nicht die nicht verrichtete Arbeitszeit im Haushalt, sondern ersetzt den notwendigen Aufwand zur Erledigung der "liegen gebliebenen" Arbeiten.
vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 08.11.2019 - 1 U 155/18


 Rn.  9-2066


Zitat (OLG Hamburg, Urteil vom 08.11.2019 - 1 U 155/18) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2067