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Bei der Berechnung ist auf den vor dem Personenschaden erledigte Arbeitsaufwand abzustellen. |
Rn. 9-2063 |
Die individuelle Verteilung der Haushaltsarbeit in dem Haushalt der geschädigten Person ist dabei grundsätzlich hinzunehmen. vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 26.07.2018 - 4 U 16/17 |
Rn. 9-2064 | Zitat (OLG Naumburg, Urteil vom 26.07.2018 - 4 U 16/17) ein-/ausblenden "110 Gemäß § 1356 Abs. 2 BGB sind beide Ehegatten - unter gebotener Rücksichtnahme auf die Belange der Familie - zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Sind sie demgemäß beide berufstätig, so müssen sie im Rahmen des § 1356 Abs. 1 BGB die Haushaltsführung einvernehmlich untereinander verteilen. Diese Einvernehmensregelung ist rechtlich grundsätzlich anzuerkennen, es sei denn sie könnte auch unter Berücksichtigung des den Ehegatten eingeräumten Gestaltungsfreiraums nicht mehr mit dem Grundsatz der Angemessenheit in Einklang gebracht werden (BGH, Urteil vom 06. Oktober 1992, VI ZR 305/91). Dies bedeutet, dass im Regelfall beide Ehegatten sowohl zum finanziellen Einkommen der Familie als auch zur Haushaltsführung beitragen und damit beide an der Erbringung des Barunterhalts und des Betreuungsunterhalts beteiligt sind. Wird nun einer der Ehegatten durch ein Schadensereignis getötet, so kommen für den überlebenden Ehegatten unter dem Gesichtspunkt des § 844 Abs. 2 BGB sowohl Ansprüche wegen entgangenen Barunterhalts als auch solche wegen Wegfalls der Haushaltsleistung infrage (OLG Hamburg, Urteil vom 20. November 1987, 14 U 32/87). Beide auf die Klägerinnen übergegangene Ansprüche der Witwe sind Gegenstand dieses Verfahrens und im tenorierten Umfang auch begründet." vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 26.07.2018 - 4 U 16/17 (externer Link) | Rn. 9-2065 |
Wenn die verletzungsunabhängig von der geschädigten Person erledigten Arbeiten feststehen, ist im Rahmen von § 249 BGB der Zeitaufwand zu schätzen, den eine Fachkraft hierfür benötigt. Es kommt gerade nicht auf den Zeitaufwand an, den die geschädigte Person für diese Arbeiten benötigte. Vielmehr kommt es bei der (fiktiven) Abrechnung darauf an, wie lange diese Ersatzkraft fiktiv benötigen würde. Denn der Haushaltsführungsschaden ersetzt nicht die nicht verrichtete Arbeitszeit im Haushalt, sondern ersetzt den notwendigen Aufwand zur Erledigung der "liegen gebliebenen" Arbeiten. vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 08.11.2019 - 1 U 155/18 |
Rn. 9-2066 | Zitat (OLG Hamburg, Urteil vom 08.11.2019 - 1 U 155/18) ein-/ausblenden "Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass sie sich vor dem Unfall wöchentlich 42 Stunden lang in ihrem Haushalt beschäftigt hatte, was einem Einsatz von täglich 6 Stunden entspricht, kann nicht angenommen werden, dass eine professionelle Ersatzkraft, auf deren Zeitbedarf im vorliegenden Zusammenhang abzustellen ist, derart lange arbeiten müsste, um die anfallenden Aufgaben zu erledigen. Als Orientierungshilfe zieht das Berufungsgericht die Tabellen heran, die auf Erhebungen im Auftrag des Statistischen Bundesamts über den durchschnittlichen Zeitaufwand pro Woche für Haushaltsführung und Betreuung in der Familie beruhen (abgedruckt bei Schah Sedi, Praxishandbuch Haushaltsführungsschaden 2017, S. 67, 70 und 73). Danach entfällt bei den hier einschlägigen 2-Personen-Haushalten, bei denen mindestens ein Partner 65 Jahre und älter ist, je nach Haushaltstyp auf die Frau ein Zeitaufwand zwischen 33,95 Stunden und 29,61 Stunden pro Woche. Im vorliegenden Fall ist der wöchentliche Zeitaufwand etwas unterhalb dieser Spanne anzusetzen, weil die Wohnung der Klägerin und ihres Ehemanns mit 56 qm eine eher geringe Wohnfläche aufweist." vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 08.11.2019 - 1 U 155/18 (externer Link) | Rn. 9-2067 |
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