"Ihre Gefährlichkeit ist zwar nicht in gleichem Maße evident, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gebietet es jedoch bei einem Behinderteneingang zu einem Ärztehaus in besonderem Maße eine Barrierefreiheit sicherzustellen, was auch der Beklagten hätte klar sein müssen. Insoweit hätte es ihr in der konkreten Situation oblegen, gegebenenfalls durch eigene Tests mit Rollstühlen, die Gefährdungslage zu prüfen, oder aber mindestens einen Warnhinweis in geeigneter Form anzubringen. Unterlässt sie diese Maßnahmen, ist bereits darin ein Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt zu sehen."
vgl. AG Ludwigshafen am Rhein, Urteil vom 30.08.2012 - 2k C 39/12 (externer Link)