Der Marktbetreiber haftet nicht für einen Kunden, der an der Kasse seine zu kaufen beabsichtigte Ware instabil abstellt, so dass sie herunter fällt und den geschädigten Kunden am Fuß verletzt. vgl. AG Brandenburg an der Havel im Urteil vom 02.11.2006, Az. 31 (33) C 4/03 |
Rn. 9-1400 |