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Die Minderung des Reisepreises setzt eine Mängelanzeige voraus. vgl. LG Duisburg, Urteil vom 18.12.2008 - 12 S 35/08 |
Rn. 9-684 |
Soweit Mängelanzeigen erforderlich sind oder Fristen einzuhalten sind, muss der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hinweisen. vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017 - X ZR 49/16 |
Rn. 9-685 | Zitat (BGH, Urteil vom 21.02.2017 - X ZR 49/16) ein-/ausblenden "a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird, wenn der Reiseveranstalter seine Pflicht zum Hinweis auf die in § 651g Abs. 1 BGB normierte Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Reisevertrag nicht erfüllt hat, widerleglich vermutet, dass die Fristversäumung des Reisenden entschuldigt ist (BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - X ZR 87/06, NJW 2007, 2549 = RRa 2007, 215). Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass dies entsprechend für die Pflicht des Reiseveranstalters gilt, den Reisenden auf seine Obliegenheit nach § 651d Abs. 2 BGB zur Anzeige aufgetretener Reisemängel hinzuweisen." vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017 - X ZR 49/16 (externer Link) | Rn. 9-686 |
Bei einer Reise von Ehegatten schlägt ein Reisemangel in der Regel auch auf den mitreisenden Ehepartner durch, so dass dieser ein entsprechendes Minderungsrecht hat. vgl. LG Duisburg, Urteil vom 18.12.2008 - 12 S 35/08 |
Rn. 9-687 | Zitat (LG Duisburg, Urteil vom 18.12.2008 - 12 S 35/08) ein-/ausblenden "Es entspricht der Rechtsprechung der Kammer, dass - von seltenen Ausnahmen abgesehen - dann, wenn bei einer Reise von Ehegatten ein Mangel nur einen der Ehegatten betrifft, sich dies auch auf den anderen auswirkt und damit die Reise als solche nicht so erbracht ist, wie sie gemäß § 651 c geschuldet ist." vgl. LG Duisburg, Urteil vom 18.12.2008 - 12 S 35/08 (externer Link) | Rn. 9-688 |
Die Berechnung der Minderung knüpft grundsätzlich an den kompletten Reisepreis (inkl. Transportkosten) an. Nur dann, wenn durch die Beeinträchtigungen der Gesamtzuschnitt der Reise nicht wesentlich beeinträchtigt wird, kann ausnahmsweise ein um die Transportkosten verminderter Preis zur Berechnung angesetzt werden. vgl. LG Duisburg, Urteil vom 18.12.2008 - 12 S 35/08 |
Rn. 9-689 | Zitat (LG Duisburg, Urteil vom 18.12.2008 - 12 S 35/08) ein-/ausblenden "Ausgangspunkt für die Berechnung der Minderung ist grundsätzlich der Reisepreis, der vorliegend 4.086,00 € betrug. Das Amtsgericht hat einen um einen Teil der Flugkosten (1.200,00 € Zuschlag Comfort Class) verminderten Preis zugrundegelegt. Dem kann die Kammer nicht folgen. Ein Abzug der Transportkosten vom Reisepreis wird ausnahmsweise dann als zulässig erachtet, wenn durch die Mängel der Gesamtzuschnitt der Reise nicht wesentlich verändert wird (Tempel, Erläuterungen zur Frankfurter Tabelle, NJW 1985, 115).Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass bei einem relativ geringfügigen Mangel nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser derart auf die Gesamtreise ausstrahlt, dass wegen des Mangels auch die hohen Flugkosten in höherem Maße als verlorene Investition zu bewerten sind (so Führich,Reiserecht, 5. Aufl., Rdnr. 299). Hier liegt kein relativ geringfügiger Mangel vor, denn - wie ausgeführt - war ein Großteil dessen, was von dem gebuchten Karibikurlaub erwartet werden durfte, durch die Mängel in Frage gestellt. Gerade bei einem Karibikurlaub fallen hohe Flugkosten an, die sich dann als verlorene Investitionen erweisen, wenn der Aufenthalt als solcher mehrfach beeinträchtigt ist (so auch Führich aaO). Dies gilt auch und insbesondere, wenn der Reisende im Hinblick auf die mit einem Karibikurlaub verbundene große Flugdauer die Comfortklasse wählt." vgl. LG Duisburg, Urteil vom 18.12.2008 - 12 S 35/08 (externer Link) | Rn. 9-690 |
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