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Die Minderung des Reisepreises setzt eine Mängelanzeige voraus.
vgl. LG Duisburg, Urteil vom 18.12.2008 - 12 S 35/08


 Rn.  9-684


Soweit Mängelanzeigen erforderlich sind oder Fristen einzuhalten sind, muss der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hinweisen.
vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017 - X ZR 49/16


 Rn.  9-685


Zitat (BGH, Urteil vom 21.02.2017 - X ZR 49/16) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-686

Bei einer Reise von Ehegatten schlägt ein Reisemangel in der Regel auch auf den mitreisenden Ehepartner durch, so dass dieser ein entsprechendes Minderungsrecht hat.
vgl. LG Duisburg, Urteil vom 18.12.2008 - 12 S 35/08


 Rn.  9-687


Zitat (LG Duisburg, Urteil vom 18.12.2008 - 12 S 35/08) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-688

Die Berechnung der Minderung knüpft grundsätzlich an den kompletten Reisepreis (inkl. Transportkosten) an. Nur dann, wenn durch die Beeinträchtigungen der Gesamtzuschnitt der Reise nicht wesentlich beeinträchtigt wird, kann ausnahmsweise ein um die Transportkosten verminderter Preis zur Berechnung angesetzt werden.
vgl. LG Duisburg, Urteil vom 18.12.2008 - 12 S 35/08


 Rn.  9-689


Zitat (LG Duisburg, Urteil vom 18.12.2008 - 12 S 35/08) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-690