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  Haftpflichtbuch AH
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Zunächst können deutsche Kfz-Haftpflichtversicherer untereinander sich zwar nicht auf § 115 VVG stützen, um Ansprüche durchzusetzen. Sie können aber ihre aufwendungen nach § 426 BGB regressieren, wenn sie im Außenverhältnis jeweils verantwortlich waren.
vgl. OLG Frankfurt, 29.03.2016 - 16 U 139/15


 Rn.  9-2554


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 Rn.  9-2555

Ein deutscher Kfz-Haftpflichtversicherer kann wegen eine Unfalles in Deutschland, bei dem gegenüber einem Dritten reguliert wurde, (wenn ein ausländisch versichertes Fahrzeug ebenfalls für die Drittschädigung verantwortlich ist) Ansprüche gegen das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. verfolgen, allerdings dann auch nur nach § 426 BGB und nicht aus übergegangenen Ansprüchen.
vgl. KG, Urteil vom 13.05.2020 - 25 U 144/19


 Rn.  9-2556


Zitat (KG, Urteil vom 13.05.2020 - 25 U 144/19) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2557

Ausländische Versicherer können für einen Schadenfall in Deutschland allerdings nicht über einen vermeintlichen Gesamtschuldnerausgleich mit einem anderen über das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. verbundenen ausländischen Versicherer einen Innenausgleichsanspruch durchsetzen.
vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2008 - VI ZR 188/07


 Rn.  9-2558


Zitat (BGH, Urteil vom 01.07.2008 - VI ZR 188/07) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-2559