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-> Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers
-> gegenüber anderen (Quasi-)Versicherern
Zunächst können deutsche Kfz-Haftpflichtversicherer untereinander sich zwar nicht auf § 115 VVG stützen, um Ansprüche durchzusetzen. Sie können aber ihre aufwendungen nach § 426 BGB regressieren, wenn sie im Außenverhältnis jeweils verantwortlich waren. vgl. OLG Frankfurt, 29.03.2016 - 16 U 139/15 |
Rn. 9-2554 | Zitat (OLG Frankfurt, 29.03.2016 - 16 U 139/15 ) ein-/ausblenden " 3. Die Klägerin kann auch von der Beklagten zu 2 als Versicherer der Beklagten zu 1 und 3 Zahlung von 18.984,24 € verlangen.
a) Allerdings hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 2 weder aus eigenem noch aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers einen Direktanspruch gemäß §§ 86, 115 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 VVG. Eine Direkthaftung nach § 115 Abs. 1 VVG ist für Regressansprüche selbst haftpflichtiger Schädiger gegen ihnen zum Ausgleich verpflichtete Mitschädiger nicht gegeben. Das Versicherungsvertragsgesetz dient bei der Gewährung des Direktanspruchs dem Schutz von Unfallopfern, nicht dem der Schädiger. Letztere sind daher nicht Dritte im Sinne dieser Vorschrift. Wird ein Schädiger über seine interne Haftungsquote hinaus von Geschädigten in Anspruch genommen, so stellt dies keinen Schaden dar, der den Schutz des § 115 VVG genießt. Er ist vielmehr auf einen Regress nach allgemeinen Regeln gegen den oder die Mitschädiger beschränkt (BGH, Urteil vom 1.7.2008, VI ZR 188/07 = BGHZ 177, 141; Beschluss vom 27.7.2010, VI ZB 49/08 = VersR 2010, 1360). Dies gilt entsprechend für einen hinter dem Mitschädiger stehenden Versicherer (BGH, aaO.).
b) Die Klägerin hat aber gegen die Beklagte zu 2 einen gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruch zumindest analog § 426 BGB.
Zwar würden die Klägerin und die Beklagte zu 2, wenn sie den Schaden des Geschädigten zu ersetzen und damit eine identische Leistung zu erbringen hätten, sie nicht demselben Gläubiger, sondern jeweils ihrem Versicherungsnehmer aufgrund der Versicherungsverträge leisten, was gegen die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses spricht (vgl. BGH, Urteil vom 27.7.2010, wobei der BGH offen gelassen hat, ob ein Gesamtschuldverhältnis zwischen zwei Direktansprüchen ausgesetzten Versicherern entsteht). Dessen ungeachtet erachtet der Senat mit der in Rechtsprechung und Literatur überwiegenden Meinung die (zumindest analoge) Anwendbarkeit der Regeln über den Gesamtschuldnerausgleich zwischen den beiden Unfallhaftpflichtversicherern für angebracht, da auch die unmittelbaren Schädiger gesamtschuldnerisch haften und eine Gleichstufigkeit der Haftung erkennbar gegeben ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.11.2008, 6 U 105/08, VersR 2009, 652; OLG München, Urteil vom 15.12.1999, 7 U 4486/99, VersR 2002, 1289; MünchKomm/Schneider, VVG § 115 Rn. 24; Bruch/Möller, VVG, 9. A., § 115 Rn. 48; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 29. A., § 115 VVG Rn. 19)." vgl. OLG Frankfurt, 29.03.2016 - 16 U 139/15 (externer Link) | Rn. 9-2555 |
Ein deutscher Kfz-Haftpflichtversicherer kann wegen eine Unfalles in Deutschland, bei dem gegenüber einem Dritten reguliert wurde, (wenn ein ausländisch versichertes Fahrzeug ebenfalls für die Drittschädigung verantwortlich ist) Ansprüche gegen das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. verfolgen, allerdings dann auch nur nach § 426 BGB und nicht aus übergegangenen Ansprüchen. vgl. KG, Urteil vom 13.05.2020 - 25 U 144/19 |
Rn. 9-2556 | Zitat (KG, Urteil vom 13.05.2020 - 25 U 144/19) ein-/ausblenden "a) Der Beklagte haftet der Klägerin nicht gemäß §§ 6 Abs. 1 AuslPflVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Seine Einstandspflicht besteht danach in dem Umfang, in dem auch ein Versicherer im Inland Direktansprüchen ausgesetzt wäre. Eine Direkthaftung ist für Regressansprüche selbst haftpflichtiger Schädiger gegen ihnen zum Ausgleich verpflichtete Mitschädiger aber nicht gegeben. Das Pflichtversicherungsgesetz und die Gewährung des Direktanspruchs dienen dem Schutz von Unfallopfern, nicht dem von Schädigern. Letztere sind daher nicht Dritte im Sinne dieser Vorschrift. Wird ein Schädiger über seine interne Haftungsquote hinaus von Geschädigten in Anspruch genommen, ist er auf einen Regress nach allgemeinen Regeln gegen den oder die Mitschädiger beschränkt (BGH VI ZB 49/08, VersR 2010, 1360; VI ZR 188/07, VersR 2008, 1273, je für § 3 Nr. 1 PflVG a.F.). Dies gilt entsprechend für einen hinter dem Mitschädiger stehenden Versicherer (BGH VI ZB 49/08, VersR 2010, 1360).
b) Die Klägerin kann von den Beklagten aber im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs gemäß § 426 Abs. 1 BGB verlangen, dass dieser ihr 1/3 der von ihr an den Geschädigten geleisteten und noch zu leistenden Zahlungen erstattet.
Beide Parteien haften gegenüber dem Geschädigten aus dem Verkehrsunfall als Gesamtschuldner. Sind mehrere nebeneinander für einen Schaden verantwortlich, besteht auch bei ggf. der Höhe nach unterschiedlichen Haftungsverpflichtungen zwischen den einzelnen Schädigern eine Gesamtschuld gegenüber dem Geschädigten nach § 840 Abs. 1 BGB, und zwar auch, wenn sich die Haftung einzelner oder sämtlicher Schädiger nur aus Gefährdungshaftung ergibt (BGH VI ZR 68/04, VersR 2006, 369 m.w.N.).
Für die Verletzungen des Geschädigten sind beide Parteien i.S.v. § 7 StVG haftungsrechtlich verantwortlich." vgl. KG, Urteil vom 13.05.2020 - 25 U 144/19 (externer Link) | Rn. 9-2557 |
Ausländische Versicherer können für einen Schadenfall in Deutschland allerdings nicht über einen vermeintlichen Gesamtschuldnerausgleich mit einem anderen über das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. verbundenen ausländischen Versicherer einen Innenausgleichsanspruch durchsetzen. vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2008 - VI ZR 188/07 |
Rn. 9-2558 | Zitat (BGH, Urteil vom 01.07.2008 - VI ZR 188/07) ein-/ausblenden "a) Für etwaige Ansprüche aus einem Innenausgleich zwischen der Klägerin und einem etwaigen Haftpflichtversicherer des Aufliegers haftet der Beklagte nicht. Seine Einstandspflicht beschränkt sich gemäß § 2 Abs. 1 lit. b AuslPflVG auf die Übernahme der Pflichten eines Haftpflichtversicherers nach den Vorschriften des AuslPflVG, woraus sich seine Passivlegitimation für den Direktanspruch von Unfallgeschädigten nach § 6 Abs. 1 AuslPflVG i. V. m. § 3 Nr. 1 PflVG ergibt. Eine Direkthaftung für etwaige Ansprüche aus einem Innenregress zwischen ausländischen Haftpflichtversicherern findet darin keine Grundlage." vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2008 - VI ZR 188/07 (externer Link) | Rn. 9-2559 |
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