| Sie sind hier: -> Haftpflichtbuch AH
-> Fallgruppen
-> Tierhalter- & -hüterhaftung
-> § 823 BGB
-> Leinenpflicht
Eine Verordnung, wonach Tiere an der Leine zu führen sind, stellt ein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB dar. vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2008 - 6 U 60/08 |
Rn. 9-997 | Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2008 - 6 U 60/08) ein-/ausblenden "Eine städtische Hundeanleinverordnung ist ein Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Hamm - 27. ZS - VersR 02, 1519; ferner Senatsurteil 6 U 216/04 vom 11.04.2005). Da Schutzgesetze die Konsequenz bestimmter Gefahren und nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwartender Schadensereignisse sind, die sie vermeiden und steuern sollen, hat ein Verstoß gegen sie auch beweisrechtliche Konsequenzen, wenn das Schutzgesetz das geforderte Verhalten so konkret umschreibt, dass entsprechende Schlüsse aus der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes gezogen werden können (vgl. Knerr, bei: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 2008, Kap. 37 Rdn. 70 f; Senat NJW-RR 95, 157). Hier war durch die ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt E konkret beschrieben, auf welche Weise die von Hunden ausgehende Gefährdung anderer Straßenbenutzer vermieden werden soll, nämlich dadurch, dass Hunde auf den Straßen nur angeleint geführt werden dürfen. Da aber der Hund O entgegen der Verordnung nicht angeleint war und sich deshalb bei der Begegnung mit der entgegenkommenden Klägerin frei bewegen konnte, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass sein Bewegungsverhalten ursächlich geworden ist für den Sturz der Klägerin. Dieser Anscheinsbeweis ist nicht erschüttert, da das aus der Zeugenvernehmung resultierende Beweisergebnis im Sinne des Beklagten günstigstenfalls offen ist; es sind aber nicht die Grundlagen des Anscheinsbeweises erschüttert worden, und erst recht sind nicht die Behauptungen des Beklagten zum Hergang des Unfallereignisses bewiesen worden." vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2008 - 6 U 60/08 (externer Link) | Rn. 9-998 |
Sofern eine Leinennutzung angeordnet ist, ist zu prüfen, ob der Schutzzweck den Schutz anderer beinhaltet; ggfls. könnte die Leinenpflicht auch nur zum Schutz der Natur erlassen sein; dann würde die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht in den Schutzzweck der Leinenpflicht fallen und ein Verstoß wäre nicht unter § 823 Abs. 2 BGB zu fassen. vgl. AG Offenbach am Main, Urteil vom 12.05.2014 - 38 C 205/13 |
Rn. 9-999 | Zitat (AG Offenbach am Main, Urteil vom 12.05.2014 - 38 C 205/13) ein-/ausblenden | Rn. 9-1000 |
Wenn es aber keine - z. B. durch städtische Verordnung, Landesgesetz oder Platznutzungs-/Hausordnung - aufgestellte Pflicht gibt, einen Hund an der Leine zu führen, liegt in dem freien Laufenlassen eines Hundes für sich genommen grundsätzlich noch keine Pflichtverletzung. vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 01.12.2016 – 6 O 244/11 |
Rn. 9-1001 | Zitat (LG Saarbrücken, Urteil vom 01.12.2016 – 6 O 244/11) ein-/ausblenden | Rn. 9-1002 |
|