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  Haftpflichtbuch AH
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Eine Verordnung, wonach Tiere an der Leine zu führen sind, stellt ein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB dar.
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2008 - 6 U 60/08


 Rn.  9-997


Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2008 - 6 U 60/08) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-998

Sofern eine Leinennutzung angeordnet ist, ist zu prüfen, ob der Schutzzweck den Schutz anderer beinhaltet; ggfls. könnte die Leinenpflicht auch nur zum Schutz der Natur erlassen sein; dann würde die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht in den Schutzzweck der Leinenpflicht fallen und ein Verstoß wäre nicht unter § 823 Abs. 2 BGB zu fassen.
vgl. AG Offenbach am Main, Urteil vom 12.05.2014 - 38 C 205/13


 Rn.  9-999


Zitat (AG Offenbach am Main, Urteil vom 12.05.2014 - 38 C 205/13) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1000

Wenn es aber keine - z. B. durch städtische Verordnung, Landesgesetz oder Platznutzungs-/Hausordnung - aufgestellte Pflicht gibt, einen Hund an der Leine zu führen, liegt in dem freien Laufenlassen eines Hundes für sich genommen grundsätzlich noch keine Pflichtverletzung.
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 01.12.2016 – 6 O 244/11


 Rn.  9-1001


Zitat (LG Saarbrücken, Urteil vom 01.12.2016 – 6 O 244/11) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1002