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Unternehmer bzw. Inhaber einer Wasserversorgungsanlage müssen diese gemäß § 14 TrinkwV überprüfen lassen, um sicherzustellen, dass das Wasser den Erfordernissen der Trinkwasserverordnung entspricht. Unterbleibt eine solche Kontrolle, liegt eine Pflichtverletzung vor.
vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 161/14


 Rn.  9-551


Zitat (BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 161/14) ein-/ausblenden      

"Eine - von den Vorinstanzen unterstellte - Pflichtverletzung der Beklagten, die unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters auch für die Zeit vor dem am 1. November 2011 erfolgten Inkrafttreten der in § 14 Abs. 3 TrinkwV gesetzlich normierten Pflicht des Vermieters zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen in Betracht kommt (vgl. hierzu etwa LG Saarbrücken, Urteil vom 11. Dezember 2009 - 10 S 26/08, juris Rn. 24 ff.), ist daher auch im Revisionsverfahren zugrunde zu legen."
vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 161/14 (externer Link)


 Rn.  9-552

Die Trinwasserverordnung gilt indes nur für das Frischwasser. Sie gilt nicht für Abasser(aufbereitung). Wenn sich die Anlage nur wenige Monate vor einem Legionellenausbruch in einem guten baulichen und maschinellen Zustand sowie Unterhaltungszustand befand und Mängel während einer Überprüfung nicht festgestellt, kommt bei der Abwasserverarbeitung eine Pflichtverletzung mangels konkreter Bestimmungen eine Pflichtverletzung nicht in Betracht.
vgl. LG Arnsberg, Urteil vom 23.11.2017 - 4 O 440/16


 Rn.  9-553


Zitat (LG Arnsberg, Urteil vom 23.11.2017 - 4 O 440/16) ein-/ausblenden      

"Spezifische rechtliche oder technische Vorgaben für die Behandlung von Abwasser zur Minimierung des Risikos einer Legionelleninfektion existierten nicht; diesen Umstand, den der Beklagte anhand der vom WHG in Bezug genommenen Vorschriften darlegt (Bl. 73 ff. d.A.), und den die vom Ministerium eingesetzte "Expertenkommission Legionellen" bestätigt (Anlage B1, S. 14), stellt auch der Kläger nicht in Frage. Die aufgrund von § 7a Abs. 1 / 2 WHG erlassene Abwasserverordnung (AbwV) verhält sich weder im Haupttext noch in der Anlage 1 über häusliches und kommunales Abwasser überhaupt zum Thema Legionellen. Gleiches gilt bspw. für die nach dem BImSchG erlassene 39.BImSchV zur Luftreinhaltung und die 4.BImSchV betreffend genehmigungsbedürftige Anlagen, ebenso für die (obendrein erst im Jahr 2017 aufgrund von § 23 Abs. 1 / 2 WHG erlassene) Abwasserschutzverordnung AwSV.

Einen technischen Maßnahmewert für den Indikator Legionella spec. von 100/100 ml gibt es zwar; er gilt jedoch ausweislich Anlage 3 Teil II zu §§ 7, 14 Abs. 3 der zur Umsetzung von EU-Recht erlassenen Trinkwasserverordnung (TrinkwV) für Anlagen der Trinkwasser-Installation, nicht für die hier in Rede stehende Abwasserbeseitigung. Welchen Grenz- oder Maßnahmewert der Beklagte stattdessen hätte einhalten sollen, ist für das Gericht mangels Vorgaben dazu nicht ersichtlich.

Die vom Beklagten als Anlagen B11, B15 - B17 eingereichten (technischen) Richtlinien und Empfehlungen beziehen sich hauptsächlich auf Verdunstungskühlanlagen, nicht aber auf Anlagen in kommunalen Klärwerken. Auch die 42.BImSchV enthält inzwischen zwar konkrete Angaben zum Umgang mit Legionellen, gilt aber gemäß § 1 Abs. 1 für den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern - Kläranlagen und ihre Einrichtungen werden darin nicht genannt. Davon abgesehen wurde auch diese Verordnung erst am 12.07.2017 erlassen, griffe also für vorliegenden Vorfall aus dem Jahr 2013 ohnehin nicht."

vgl. LG Arnsberg, Urteil vom 23.11.2017 - 4 O 440/16 (externer Link)


 Rn.  9-554

Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2018 - 11 U 10/18) ein-/ausblenden      

"zu öffentlichen Kläranlagenweitergehend: OLG Hamm"
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2018 - 11 U 10/18 (externer Link)


 Rn.  9-555

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist es ermessensgerecht, der gesamten WEG die Kosten aufzuerlegen und nicht nur den vermietenden Eigentümern.
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 18.12.2015 - 5 S 17/15


 Rn.  9-556


Zitat (LG Saarbrücken, Urteil vom 18.12.2015 - 5 S 17/15) ein-/ausblenden      

"Zusätzlich spricht für die von den Wohnungseigentümern getroffene Kostenverteilung und damit für eine sachgerechte Ermessensausübung, dass eine Überprüfung des Trinkwassers auf Legionellenbefall nicht nur den Mietern der vermieteten Sondereigentumseinheiten zu Gute kommt, sondern den gesundheitlichen Belangen aller Wohnungseigentümer dient."
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 18.12.2015 - 5 S 17/15 (externer Link)


 Rn.  9-557

Nach der Trinkwasserverordnung sind 100 KbE (Koloniebildene Einheiten) der Legionellen der (noch statthafte) Grenzwert.
vgl. LG Berlin, Urteil vom 17.06.2021 - 67 S 17/21


 Rn.  9-558


Zitat (LG Berlin, Urteil vom 17.06.2021 - 67 S 17/21) ein-/ausblenden      

"Die Kammer hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, da die Frage, ob bzw. wann ein Legionellenbefall der Trinkwasserversorgungsanlage bei einer Überschreitung des technischen Maßnahmewertes nach Anlage 3 Teil II der TrinkwV von 100 KbE/100 ml zu einem Mangel der Mietwohnung führt, bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist."
vgl. LG Berlin, Urteil vom 17.06.2021 - 67 S 17/21 (externer Link)


 Rn.  9-559

Erleidet jemand eine Legionelleninfektion, bedarf es des Vollbeweises nach § 286 ZPO, dass die Infektion durch die Wasseranlage verursacht wurde.
vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 161/14


 Rn.  9-560


Zitat (BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 161/14) ein-/ausblenden      

"a) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht allerdings noch zutreffend davon ausgegangen, dass es bezüglich der Infektion des Vaters durch kontaminiertes Wasser in der Mietwohnung des Vollbeweises (§ 286 ZPO) bedarf. Denn insoweit geht es um die haftungsbegründende Kausalität, für die - anders als für die haftungsausfüllende Kausalität - die Beweiserleichterung des § 287 ZPO nicht gilt (BGH, Urteile vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03, NJW 2004, 777 unter II 2 b; vom 24. Februar 2005 - VII ZR 141/03, BGHZ 162, 259, 263 f.; Beschluss vom 14. Januar 2014 - VI ZR 340/13, VersR 2014, 632 Rn. 5; BVerfGE 50, 32, 36; jeweils mwN)."
vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 161/14 (externer Link)


 Rn.  9-561

Liegen viele Indizien vor, die den Schluss der Ansteckung durch kontaminiertes Wasser aus der konkreten Wasseranlage nahelegen, kann der Beweis nach § 286 ZPO erbracht sein.
vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 161/14


 Rn.  9-562


Zitat (BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 161/14) ein-/ausblenden      

"Zudem hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die richterliche Überzeugung überspannt; seine Ausführungen lassen besorgen, dass es entgegen den oben genannten Maßstäben den Beweis nur aufgrund fernliegender, theoretischer Zweifel als nicht erbracht angesehen hat. Im Streitfall liegt indes eine Häufung von aussagekräftigen Indizien vor, die den Schluss auf eine Ansteckung des Vaters der Klägerin durch das kontaminierte Wasser in seiner Mietwohnung nahelegen."
vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 161/14 (externer Link)


 Rn.  9-563

Wenn Erregertyp (Serotyp) in der Wasserleitung gefunden wird, der die Erkrankung bei dem Geschädigten auslöste, spricht schon angesichts der kurzen Inkubationszeit einiges dafür, dass die Wasserleitung ursächlich war. Dann stehen theoretische Alternativursachen, wenn der Geschädigte also auch mal außer Hauses (und zwar in Hotelzimmer, Duschraum, Sportverein e.t.c.) war, der Überzeugungsbildung nicht entgegen. Allein Händewaschen oder das Aufhalten in einem klimatisierten Raum dürften aus wissenschaftlichen Gesichtspunkten ohnehin als Übertragungsweg ausscheiden.
vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 161/14


 Rn.  9-564


Zitat (BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 161/14) ein-/ausblenden      

"Der einzige Gesichtspunkt, der das Berufungsgericht zu Zweifeln veranlasst hat, ist der Umstand, dass sich der Vater der Klägerin bis zu seiner Erkrankung nicht "nahezu ausschließlich" in seiner Wohnung aufgehalten, sondern ein "aktives Leben" geführt habe, indem er am 6. November 2008 an der Gründungsfeier der Deutsch-Französischen Gesellschaft teilgenommen habe und in einem Sportverein beim Koronarsport aktiv gewesen sei, so dass nicht auszuschließen sei, dass er sich die Infektion anderweit zugezogen haben könnte.

Dabei hat das Berufungsgericht weder der kurzen Inkubationszeit noch weiteren aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ersichtlichen und für die Beweiswürdigung wichtigen Umständen genügende Beachtung geschenkt. So ergibt sich aus dem Gutachten der Sachverständigen Professor Dr. G. , dass es sich bei der Legionellose (Legionärskrankheit), die durch den auch in der Wasserversorgung des Mietshauses der Beklagten - einschließlich der vom Vater der Klägerin angemieteten Wohnung - festgestellten Erreger legionella pneumophila verursacht wird, um eine schwere Lungenentzündung handelt, die dadurch übertragen wird, dass Erreger durch Aufnahme kontaminierten aerolisierten Wassers in die Lunge gelangen, also insbesondere beim Duschen (nämlich durch Einatmen von Erregern, die sich in aerolisiertem Wasser befinden). Die Inkubationszeit beträgt nach dem Gutachten zwei bis zehn Tage, so dass sich der jedenfalls am 21. November 2008 laut Gutachten schon erkrankte Vater der Klägerin höchstwahrscheinlich in der Zeit zwischen dem 11. und dem 19. November 2008 angesteckt haben muss.

Schon die Erwägung des Berufungsgerichts, der Vater der Klägerin könne in dieser kurzen Zeit aerolisiertes Wasser an einem anderen Ort als seiner Wohnung aufgenommen haben, erscheint eher fernliegend. Soweit das Berufungsgericht, das auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen hat, ebenso wie das Amtsgericht davon ausgegangen sein sollte, dass die Übertragung auch durch bloßes Händewaschen oder Aufenthalt in einem klimatisierten Raum erfolgen kann, findet das in dem eingeholten Gutachten keine ausreichende Stütze; zumindest hätte das Berufungsgericht in diesem Fall dem Beweisantrag der Klägerin, dass ein derartiger Infektionsweg nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft ausgeschlossen sei, nachgehen müssen, etwa durch ergänzende Anhörung der Sachverständigen.

Hinzu kommt noch der Umstand, dass von weiteren Legionellenausbrüchen in B. im November 2008 offenbar nichts bekannt geworden ist. Anders als das Berufungsgericht meint, ist dieser Umstand für die Beweiswürdigung sehr wohl von Bedeutung. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass zu diesem Zeitpunkt in B. bei einer Vielzahl öffentlich zugänglicher Orte, an denen sich der Vater der Klägerin in der Inkubationszeit - theoretisch - aufgehalten haben könnte (Hotelzimmer, Duschraum im Sportverein etc.) das Trinkwasser ebenso mit Legionellen kontaminiert gewesen war wie sie - in erheblichem Umfang - in der Wasserversorgungsanlage des Mietshauses der Beklagten festgestellt wurden.

Schließlich weist die Revision zu Recht darauf hin, dass hier ein spezieller Erregertyp (Serotyp) aufgetreten ist, der sowohl beim Vater der Beklagten anlässlich dessen stationärer Aufnahme in das Krankenhaus als auch in der Wasserversorgungsanlage seiner Wohnung festgestellt wurde. Dies legt - ebenso wie der vorstehend genannte Gesichtspunkt der Legionellenkontamination der Wasserversorgungsanlage des Mietshauses der Beklagten - nahe, dass der Vater der Klägerin sich die Legionelleninfektion in seiner Wohnung zugezogen hat.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spricht für die Gründungsfeier der Deutsch-Französischen Gesellschaft, wie die Revision zutreffend geltend macht, als Infektionsort schon aus zeitlichen Gründen wenig, weil diese Veranstaltung bereits am 6. November 2008 und damit höchstwahrscheinlich außerhalb der oben genannten Inkubationszeit stattgefunden hatte."

vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 161/14 (externer Link)


 Rn.  9-565

Wird der Erregertyp in der Wasserleitung bei 15 Kontrollen nicht nachgewiesen soll es dennoch eine Wahrscheinlichkeit geben, dass dieser im Trinkwassersystem vorhanden war. Diese Wahrscheinlichkeit wurde sachverständigenseits mit 0-5% bewertet; dies genügt in aller Regel indes nicht, um im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO eine Ansteckung aus diesem Trinkwassersystem festzustellen.
vgl. AG Kempen, Urteil vom 12.04.2019 - 13 C 636/16


 Rn.  9-566


Zitat (AG Kempen, Urteil vom 12.04.2019 - 13 C 636/16) ein-/ausblenden      

"Dass sich der Erreger der Serogruppe 1 gleichwohl in der Trinkwasseranlage befunden haben muss, hat die auch insoweit beweispflichtige Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Zwar hat der durch das Gericht beauftragte Sachverständige Dr. M bereits in seiner gutachterlichen schriftlichen Stellungnahme vom 00.00.0000 nachvollziehbar ausgeführt, dass es mit geringer Wahrscheinlichkeit möglich sei, dass der verursachende Serogruppe 1-Stamm in der Trinkwasserisolation (gemeint ist wohl Trinkwasserinstallation) vorhanden war/ist, jedoch während der Untersuchungen nicht nachgewiesen bzw. gefunden worden sei. Konsistent hat der Sachverständige insoweit auch anlässlich der mündlichen Erörterung seines Gutachtens im Termin vom 00.00.0000 zunächst bekundet, dass es sein könne, dass auch die Serogruppe 1 möglicherweise dort vorgekommen sei und dass er nicht ausschließen könne, dass sich der Ehemann der Klägerin in dem Haus der Beklagten angesteckt habe. Jedoch hat er schon hier deutlich gemacht, dass es darauf aber keinen Hinweis gebe und daher alles Weitere nach den sehr anschaulichen Schilderungen des Sachverständigen "Kaffeesatzleserei" und eine Frage der Wahrscheinlichkeit sei. Plausibel hat der Sachverständige diesbezüglich weiter ausgeführt, dass es nach seiner Erfahrung sogar eher unwahrscheinlich gewesen sei, wobei er die genaue Wahrscheinlichkeit nicht angeben, sondern nur mit drei bis fünf Prozent aber auch null bezeichnen konnte. Würde schon diese Wahrscheinlichkeit nicht reichen, um einen Nachweis im Sinne der Klägerin führen zu können, hat sich der Sachverständige, nachdem mit ihm sodann im Verlaufe seiner weiteren Anhörung nochmal die insgesamt 15 Prüfberichte der I GmbH vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 durchgegangen worden sind, bei denen unstreitig nicht ein einziges Mal die Serogruppe 1 aufgefunden wurde, schließlich noch weiter festgelegt und bekundet, dass demnach die Serogruppe 1 in dem Trinkwassersystem im Hause der Beklagten nicht vorhanden gewesen sein dürfte. Zwar ist der Klägerin nach alledem zuzugeben, dass dadurch, dass bei den Wasserproben lediglich Legionellenerreger der Serogruppen 2-14 aufgefunden worden sind, nicht ausgeschlossen sei, dass trotzdem auch Erreger der Serogruppe 1 vorhanden gewesen sein könnten. Den von ihr zu führenden Beweis, dass hier aber auch tatsächlich Erreger der Serogruppe 1 im Trinkwassersystem der Beklagten vorhanden gewesen sind, hat sie nach alledem damit nicht erbracht."
vgl. AG Kempen, Urteil vom 12.04.2019 - 13 C 636/16 (externer Link)


 Rn.  9-567

Sofern andere Verursachungen oder Ansteckungsmöglichkeiten in Betracht kommen und der konkrete Erregertyp im Wassersystem nicht nachgewiesen werden kann, scheidet eine solche Kausalitätszurechnung indes aus.
vgl. LG Krefeld, Urteil vom 05.05.2021 - 2 S 18/19


 Rn.  9-568


Zitat (LG Krefeld, Urteil vom 05.05.2021 - 2 S 18/19) ein-/ausblenden      

"Der für den Arbeitsplatz festgestellte negative Befund deutet also nicht zwangsläufig darauf hin, dass eine dortige Infektion auszuschließen ist. Aufgrund des positiven Befunds bei der Tochter des Beklagten ist der Arbeitsplatz vielmehr die wahrscheinlichere Infektionsquelle. So kann die Klägerin auch mit Blick auf die Erkrankungen der Zeugin X sowie der weiteren Hausbewohnerin L keine dahingehende Überzeugung bei der Kammer bilden, dass das Versterben ihres Ehemanns auf eine Infektion infolge einer Verunreinigung des dortigen Trinkwassers zurückzuführen ist. So ist bereits nicht nachgewiesen, dass die Erkrankung der Mitbewohner ebenfalls auf eine Infektion mit Legionellen zurückzuführen ist. Die Zeugin X hat im Rahmen der Beweisaufnahme mitgeteilt, dass sie nicht weiß, ob damals Legionellen bei ihr festgestellt wurden. Hinsichtlich der Erkrankung bei der Frau L haben die Klägerin und die Zeugin M O erklärt, dass diese in Spanien erkrankt ist. Selbst soweit hier auf das Trinkwassersystem des Hauses zurückzuführende Legionelleninfektionen der Zeugin X und der Frau L zugunsten der Klägerin unterstellt würden, wäre weiterhin zu berücksichtigen, dass nicht nachgewiesen ist, ob die Infektion auf Erreger derselben Serogruppe wie bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin zurückzuführen ist."
vgl. LG Krefeld, Urteil vom 05.05.2021 - 2 S 18/19 (externer Link)


 Rn.  9-569

Im Umkehrschluss scheint es daher denkbar, dass die sichere Überzeugung dann besteht, wenn eine Person ausschließlich mit diesem Trinkwassersystem in Verbindung stand, z.B. eine bettlägerige Person in einem Pflegeheim ohne Besuche oder Kontakt nach außen.


 Rn.  9-570


Zu Gunsten eines Bürgers kann gegen die gesetzliche Unfallversicherung eine Beweiserleichterung sprechen, wenn die Behörde nach feststehender Legionellenkontamination nur private Leitungen und Wasserquellen überprüft, nicht aber die bei der Arbeitsstelle im Amt.
vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2017 - S 4 U 1357/17


 Rn.  9-571


Zitat (SG Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2017 - S 4 U 1357/17) ein-/ausblenden      

"Das Unfallversicherungsrecht kennt einen sachtypischen Beweisnotstand bei typischen und unverschuldeten Beweisschwierigkeiten, der beispielsweise dann anzunehmen ist, wenn sich solche aus den Besonderheiten der versicherten Tätigkeit ergeben oder auf Umständen beruhen, die dem Versicherungsunternehmen zuzurechnen sind (vgl. Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand Mai 2015, § 8 Rn. 335 ff.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 128 Rn. 3e; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 2016 – L 9 U 2615/14 –, Rn. 52, juris). Eine Umkehr der Beweislast kann hierdurch nicht erreicht werden, jedoch kann ein solcher Beweisnotstand bei pflichtwidrigem Handeln der Behörde zu Beweiserleichterungen im Sinne geringerer Anforderungen an den Beweis der betreffenden Tatsache führen (BSG, Urteil vom 27. Mai 1997 – 2 RU 38/96 –, SozR 3-1500 § 128 Nr. 11; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Dezember 2015 – L 3 U 28/12 –, Rn. 44, juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. März 2015 – L 6 U 5279/14 –, Rn. 62, juris)."
vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2017 - S 4 U 1357/17 (externer Link)


 Rn.  9-572

Das Überschreiten von Grenzwerten der Legionellenbelastung kann zur Mietminderung berechtigen, wenn eine Gesundheitsgefahr möglich ist.
vgl. LG Berlin, Urteil vom 17.06.2021 - 67 S 17/21


 Rn.  9-573


Zitat (LG Berlin, Urteil vom 17.06.2021 - 67 S 17/21) ein-/ausblenden      

"Damit ist der ungestörte Gebrauch der Mietsache so lange beeinträchtigt, bis die Gesundheitsgefahr sicher behoben ist, ohne dass es aufgrund der bereits minderungsrelevanten latenten Gesundheitsgefahr eines tatsächlichen Schadenseintritts oder der Feststellung unmittelbar bevorstehender Schädigungen bedarf (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 13. Februar 2002 - 30 U 20/01, NZM 2003, 395; juris Tz. 68; Beschl. v. 25. März 1987 - 30 REMiet 1/86, WuM 1987, 248, juris Tz. 20; BGH, Urt. v. 15. März 2006 - VIII ZR 74/05, NZM 2006, 504, juris Tz. 12; Kammer, Urt. v. 21. Dezember 2015 - 67 S 65/14, WuM 2016, 168, juris Tz. 8; LG Stuttgart, Urt. v. 12. Mai 2015 - 26 O 286/14, ZMR 2015, 720, juris Tz. 36).

Nach dieser Maßgabe steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Wohnung der Klägerin jedenfalls im fraglichen Zeitraum mit einem Mangel behaftet war. Für eine begründete Gefahr durch Legionellenbelastung sprechen bereits die gemäß § 16 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 TrinkwV im Jahr 2016 durchgeführten Gefährdungsanalysen der X GmbH mit dem Ergebnis von Zuordnungen von Leitungen des Objekts, die auch die Wasserversorgung der Beklagten und nicht nur einzelne Wohnungen betreffen, zu den Risikoklassen 4 (signifikant) bis 6 (hoch) sowie die im Rahmen nachfolgender Untersuchungen wiederholt festgestellten und den Maßnahmewert um ein Vielfaches überschreitenden Werte mit einer mindestens mittleren Kontamination von bis zuletzt 3.700 KbE/100 ml. Die Annahme einer begründeten Gesundheitsgefahr findet ihre Bestätigung in der allgemeinen Aussage des Sachverständigen im Rahmen seiner mündlichen Anhörungen, wonach es zwar keinen durch wissenschaftliche Erkenntnisse belegten Grenzwert für die Unbedenklichkeit von Legionellenkonzentrationen gebe, die vorliegend festgestellten, den Maßnahmewert deutlich überschreitenden Werte jedoch bereits eine maßgebliche Gesundheitsgefährdung bewirken können, die weitergehend sogar bei einer den Maßnahmewert unterschreitenden Kontamination nicht ausgeschlossen sei, da auch eine geringe Konzentration eine vermeidbare Gesundheitsgefährdung begründen könne."

vgl. LG Berlin, Urteil vom 17.06.2021 - 67 S 17/21 (externer Link)


 Rn.  9-574

Ist streitig, ob eine vorliegende Legionellenkontamination eine Gesundheitsgefahr darstellt, ist hierüber Beweis zu erheben, falls beantragt also auch Sachverständigenbeweis. Das ist selbstverständlich, weil dem Anspruchsteller ja der Vollbeweis abverlangt wird; dann muss ihm auch ermöglicht sein, diesen (z.B. durch Sachverständigengutachten) anzutreten und damit ggfls. zu führen.
vgl. LG Berlin, Urteil vom 04.05.2017 - 67 S 59/17


 Rn.  9-575


Zitat (LG Berlin, Urteil vom 04.05.2017 - 67 S 59/17) ein-/ausblenden      

"Davon ausgehend ist hinsichtlich der klägerseits behaupteten Gesundheitsgefährdung für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum umfänglicher Beweis - durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - zu erheben. Für eine verfahrensfehlerfreie Tatsachenfeststellung unzureichend war und ist der vom Amtsgericht vorgenommene Verweis auf die im streitgegenständlichen Zusammenhang ergangene Instanzrechtsprechung und die dort erfolgte rechtliche Bewertung unterschiedlicher Legionellenkonzentrationen. Die Tatsachenfeststellung hätte allenfalls durch eine Verwertung der in den in Bezug genommenen Verfahren erhobenen Beweise gemäß § 411a ZPO oder im Wege des Urkundsbeweises erfolgen können (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924, juris Tz. 12). Beides ist unterblieben."
vgl. LG Berlin, Urteil vom 04.05.2017 - 67 S 59/17 (externer Link)


 Rn.  9-576

Da im Übrigen die Mietsache nutzbar ist, kann eine Minderung von 20% angemessen sein.
vgl. AG Köln, Urteil vom 15.05.2019 - 201 C 177/17


 Rn.  9-577


Zitat (AG Köln, Urteil vom 15.05.2019 - 201 C 177/17) ein-/ausblenden      

"Dementsprechend kann der Kläger für den beantragten Zeitraum Mai 2016 bis Juni 2017 lediglich einen Betrag von 20% der Bruttomiete zurückfordern. Dies entspricht monatlich 215,76 €, insgesamt kann der Kläger hiernach 2.373,36 € zurückfordern."
vgl. AG Köln, Urteil vom 15.05.2019 - 201 C 177/17 (externer Link)


 Rn.  9-578

Vermieter haben nicht nur für die Beseitigung der Gefährdungen und tatsächlichen Kontaminationen zu sorgen, sondern auch die Mieter zu informieren, weil mit der erkannten Problematik erhebliche Risiken einhergehen, über die die Mieter berechtigterweise informiert werden müssen.
vgl. AG Hersbruck, Urteil vom 04.02.2016 - 11 C 146/15


 Rn.  9-579


Zitat (AG Hersbruck, Urteil vom 04.02.2016 - 11 C 146/15) ein-/ausblenden      

"Die Beklagten als Vermieter haben ihre Verpflichtungen aus dem Mietvertrag mit den Klägern insoweit verletzt, als sie die Kläger trotz mehrmaliger Aufforderung nicht über die Einzelheiten des Legionellenbefalls im Trinkwasserleitungssystem des Anwesens informiert haben. Im Falle eines Legionellenbefalls der Trinkwasseranlage obliegt dem Vermieter die Verpflichtung, die Mieter über Art und Umfang einer gegebenenfalls vorhandenen Gesundheitsgefährdung zu informieren, damit Mieter ggf. Selbstschutzmaßnahmen ergreifen können, um einen möglichen Gesundheitsschaden abzuwehren."
vgl. AG Hersbruck, Urteil vom 04.02.2016 - 11 C 146/15 (externer Link)


 Rn.  9-580

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft haben die Eigentümer auch ein Recht, den Namen desjenigen Miteigentümers zu erfahren, der ein Legionellenproblem in seinem Sondereigentum hat. Die Nennung desjenigen im Protokoll zur Eigentümerversammlung bzw. schon in der Einladung verstößt nicht gegen DSGVO.
vgl. OLG München, Endurteil vom 27.10.2021 - 20 U 7051/20


 Rn.  9-581