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Unternehmer bzw. Inhaber einer Wasserversorgungsanlage müssen diese gemäß § 14 TrinkwV überprüfen lassen, um sicherzustellen, dass das Wasser den Erfordernissen der Trinkwasserverordnung entspricht. Unterbleibt eine solche Kontrolle, liegt eine Pflichtverletzung vor.
vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 161/14


 Rn.  9-551


Zitat (BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 161/14) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-552

Die Trinwasserverordnung gilt indes nur für das Frischwasser. Sie gilt nicht für Abasser(aufbereitung). Wenn sich die Anlage nur wenige Monate vor einem Legionellenausbruch in einem guten baulichen und maschinellen Zustand sowie Unterhaltungszustand befand und Mängel während einer Überprüfung nicht festgestellt, kommt bei der Abwasserverarbeitung eine Pflichtverletzung mangels konkreter Bestimmungen eine Pflichtverletzung nicht in Betracht.
vgl. LG Arnsberg, Urteil vom 23.11.2017 - 4 O 440/16


 Rn.  9-553


Zitat (LG Arnsberg, Urteil vom 23.11.2017 - 4 O 440/16) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-554

Zitat (OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2018 - 11 U 10/18) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-555

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist es ermessensgerecht, der gesamten WEG die Kosten aufzuerlegen und nicht nur den vermietenden Eigentümern.
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 18.12.2015 - 5 S 17/15


 Rn.  9-556


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 Rn.  9-557

Nach der Trinkwasserverordnung sind 100 KbE (Koloniebildene Einheiten) der Legionellen der (noch statthafte) Grenzwert.
vgl. LG Berlin, Urteil vom 17.06.2021 - 67 S 17/21


 Rn.  9-558


Zitat (LG Berlin, Urteil vom 17.06.2021 - 67 S 17/21) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-559

Erleidet jemand eine Legionelleninfektion, bedarf es des Vollbeweises nach § 286 ZPO, dass die Infektion durch die Wasseranlage verursacht wurde.
vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 161/14


 Rn.  9-560


Zitat (BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 161/14) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-561

Liegen viele Indizien vor, die den Schluss der Ansteckung durch kontaminiertes Wasser aus der konkreten Wasseranlage nahelegen, kann der Beweis nach § 286 ZPO erbracht sein.
vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 161/14


 Rn.  9-562


Zitat (BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 161/14) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-563

Wenn Erregertyp (Serotyp) in der Wasserleitung gefunden wird, der die Erkrankung bei dem Geschädigten auslöste, spricht schon angesichts der kurzen Inkubationszeit einiges dafür, dass die Wasserleitung ursächlich war. Dann stehen theoretische Alternativursachen, wenn der Geschädigte also auch mal außer Hauses (und zwar in Hotelzimmer, Duschraum, Sportverein e.t.c.) war, der Überzeugungsbildung nicht entgegen. Allein Händewaschen oder das Aufhalten in einem klimatisierten Raum dürften aus wissenschaftlichen Gesichtspunkten ohnehin als Übertragungsweg ausscheiden.
vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 161/14


 Rn.  9-564


Zitat (BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 161/14) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-565

Wird der Erregertyp in der Wasserleitung bei 15 Kontrollen nicht nachgewiesen soll es dennoch eine Wahrscheinlichkeit geben, dass dieser im Trinkwassersystem vorhanden war. Diese Wahrscheinlichkeit wurde sachverständigenseits mit 0-5% bewertet; dies genügt in aller Regel indes nicht, um im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO eine Ansteckung aus diesem Trinkwassersystem festzustellen.
vgl. AG Kempen, Urteil vom 12.04.2019 - 13 C 636/16


 Rn.  9-566


Zitat (AG Kempen, Urteil vom 12.04.2019 - 13 C 636/16) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-567

Sofern andere Verursachungen oder Ansteckungsmöglichkeiten in Betracht kommen und der konkrete Erregertyp im Wassersystem nicht nachgewiesen werden kann, scheidet eine solche Kausalitätszurechnung indes aus.
vgl. LG Krefeld, Urteil vom 05.05.2021 - 2 S 18/19


 Rn.  9-568


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 Rn.  9-569

Im Umkehrschluss scheint es daher denkbar, dass die sichere Überzeugung dann besteht, wenn eine Person ausschließlich mit diesem Trinkwassersystem in Verbindung stand, z.B. eine bettlägerige Person in einem Pflegeheim ohne Besuche oder Kontakt nach außen.


 Rn.  9-570


Zu Gunsten eines Bürgers kann gegen die gesetzliche Unfallversicherung eine Beweiserleichterung sprechen, wenn die Behörde nach feststehender Legionellenkontamination nur private Leitungen und Wasserquellen überprüft, nicht aber die bei der Arbeitsstelle im Amt.
vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2017 - S 4 U 1357/17


 Rn.  9-571


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 Rn.  9-572

Das Überschreiten von Grenzwerten der Legionellenbelastung kann zur Mietminderung berechtigen, wenn eine Gesundheitsgefahr möglich ist.
vgl. LG Berlin, Urteil vom 17.06.2021 - 67 S 17/21


 Rn.  9-573


Zitat (LG Berlin, Urteil vom 17.06.2021 - 67 S 17/21) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-574

Ist streitig, ob eine vorliegende Legionellenkontamination eine Gesundheitsgefahr darstellt, ist hierüber Beweis zu erheben, falls beantragt also auch Sachverständigenbeweis. Das ist selbstverständlich, weil dem Anspruchsteller ja der Vollbeweis abverlangt wird; dann muss ihm auch ermöglicht sein, diesen (z.B. durch Sachverständigengutachten) anzutreten und damit ggfls. zu führen.
vgl. LG Berlin, Urteil vom 04.05.2017 - 67 S 59/17


 Rn.  9-575


Zitat (LG Berlin, Urteil vom 04.05.2017 - 67 S 59/17) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-576

Da im Übrigen die Mietsache nutzbar ist, kann eine Minderung von 20% angemessen sein.
vgl. AG Köln, Urteil vom 15.05.2019 - 201 C 177/17


 Rn.  9-577


Zitat (AG Köln, Urteil vom 15.05.2019 - 201 C 177/17) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-578

Vermieter haben nicht nur für die Beseitigung der Gefährdungen und tatsächlichen Kontaminationen zu sorgen, sondern auch die Mieter zu informieren, weil mit der erkannten Problematik erhebliche Risiken einhergehen, über die die Mieter berechtigterweise informiert werden müssen.
vgl. AG Hersbruck, Urteil vom 04.02.2016 - 11 C 146/15


 Rn.  9-579


Zitat (AG Hersbruck, Urteil vom 04.02.2016 - 11 C 146/15) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-580

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft haben die Eigentümer auch ein Recht, den Namen desjenigen Miteigentümers zu erfahren, der ein Legionellenproblem in seinem Sondereigentum hat. Die Nennung desjenigen im Protokoll zur Eigentümerversammlung bzw. schon in der Einladung verstößt nicht gegen DSGVO.
vgl. OLG München, Endurteil vom 27.10.2021 - 20 U 7051/20


 Rn.  9-581