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Waschstraßenkunde, der sein Fahrzeug nicht aus dem Ausfahrbereich fährt, nicht mit Nachdruck um Hilfe sucht und auch nicht das vorgegebene Gefahrensignal (Hupe) gibt, hat gegenüber dem Waschstraßenbetreiber ein Eigenverschulden von 75% zu tragen, wenn sein Fahrzeug durch einen Auffahrunfall im Ausfahrbereich beschädigt wird. vgl. LG Itzehoe, Urteil vom 26.01.2017 - 6 O 279/16 |
Rn. 9-97 | Zitat (LG Itzehoe, Urteil vom 26.01.2017 - 6 O 279/16) ein-/ausblenden "Indes haftet die Beklagte trotz ihres Verstoßes gegen die Verkehrssicherungspflicht im Verhältnis zur Klägerin nur im Umfang von 25%. Dies ergibt eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 254 Abs. 1 BGB. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Bei Schadensersatzansprüchen richtet sich die Verteilung des Schadens auf mehrere Ersatzpflichtige nach § 254 BGB (Palandt/Grüneberg, 74. Auflage 2015, § 426 Rn. 14). Ein Forderungsübergang nach § 426 Abs. 2 BGB erfolgt stets nur im Umfang des Ausgleichsanspruchs. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Versicherungsnehmers der Klägerin mitgewirkt, das das Gericht mit 75% bewertet. Die Klägerin, die einen übergegangenen Anspruch des Versicherungsnehmers geltend macht, muss sich dieses Verschulden auch zurechnen lassen.
Das insoweit zu berücksichtigende Mitverschulden des Zeugen ... ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit 75% zu berücksichtigen." vgl. LG Itzehoe, Urteil vom 26.01.2017 - 6 O 279/16 (externer Link) | Rn. 9-98 |
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