"Dem steht gegenüber, dass das Gefahrenpotential des unbefestigt gebliebenen Seitenbereichs aufgrund der auf Radwegen gefahrenen Geschwindigkeiten, die prinzipiell ein vorausschauendes Verhalten ermöglichen, überschaubar bleibt und sich im konkreten Fall schon aufgrund der Anlage des asphaltierten Radwegs mit einer Breite von 2,50 m bei Einhaltung der gebotenen Eigensorgfalt und Aufmerksamkeit kaum die Notwendigkeit ergeben wird, den Radweg zu verlassen. "
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.2020 - 11 U 54/20 (externer Link)