"Ein weiterer gefahrerhöhender Umstand, den der Beklagte zu 1) zu vertreten hat, war, die Zeugin T ohne Gerte bzw. Sporen reiten zu lassen, obwohl der Beklagte zu 1) aus den vergangenen Reitstunden wusste, dass sie mit dem Pferd Q oft nicht ohne diese Hilfsmittel zurecht kam. Dem mag der pädagogische Gedanke zugrunde gelegen haben, dass die Zeugin T langfristig lernen sollte, das Pferd Q auch aus eigener Kraft zu beherrschen, die damit verbundene unmittelbare Gefahrerhöhung hat der Beklagte zu 1) aber zu verantworten."
vgl. LG Dortmund, Urteil vom 14.11.2008 - 12 O 264/06 (externer Link)