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Den Betreiber einer Waschanlage trifft keine Garantiehaftung. Nach allgemeinen Grundsätzen hat daher der Geschädigte eine schadenursächliche Pflichtverletzung darzulegen und zu beweisen. vgl. AG Hagen, Urteil vom 15.10.2008 - 142 C 211/07 |
Rn. 9-1566 | Zitat (AG Hagen, Urteil vom 15.10.2008 - 142 C 211/07) ein-/ausblenden "Den Betreiber einer Waschanlage trifft keine Garantiehaftung (BGH NJW 1975, 684), so dass er für Fahrzeugschäden während des Waschvorganges nur bei Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung, die er zu vertreten hat, haftet." vgl. AG Hagen, Urteil vom 15.10.2008 - 142 C 211/07 (externer Link) | Rn. 9-1567 |
Der Geschädigte hat deshalb nach allgemeinen Grundsätzen eine Schadenentstehung in der Waschanlage zu beweisen. Hierfür kann er sich jedoch auch auf Zeugenbeweis berufen. Es kann zur Führung des Beweises genügen, wenn der Fahrer des Fahrzeuges allgemein bestätigt, dass die später aufgefallenen Schäden nicht wahrgenommen worden waren. Das kann auch dann ausreichen, wenn sich der Zeuge zuvor den konkreten Schadenbereich nicht angesehen hat, aber wegen des Schadensbildes nach Lebenserfahrung erwartet werden kann, dass diese Schäden aufgefallen wären (hier: Dach und Antenne). vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.1998 - 34 C 18117/97 |
Rn. 9-1568 | Zitat (AG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.1998 - 34 C 18117/97) ein-/ausblenden "Der Kläger hat die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten wegen der Verletzung von Nebenpflichten des Waschvertrages dargetan. Durch Aussage der Zeugin J ist bewiesen, dass das Fahrzeug vor Einfahrt in die Waschanlage unbeschädigt war. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin als Ehefrau des Klägers ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Gleichwohl überzeugte ihre Aussage, da sie den gesamten Geschehensablauf des Ereignisses mit konkreten, in sich schlüssigen Einzelheiten reproduzieren konnte. Dass sie angab, sich Dach und Antenne am Tattat nicht konkret angesehen zu haben, vielmehr das Dach zuvor allgemein keine Beschädigungen aufgewiesen habe und auch keine besonderen Ereignisse eingetreten seien, beeinträchtigt das Beweisergebnis nicht. Vielmehr gewinnt ihre Aussage hierdurch an Glaubhaftigkeit. Mit der allgemeinen Lebenserfahrung wäre es nämlich kaum vereinbar, wenn ein Zeuge behauptet, vor einem unerwarteten Ereignis sich den Gegenstand genau angeschaut zu haben, ohne dass ein konkreter Anlass hierfür bestand. Demgegenüber ist nachvollziehbar, dass Beschädigungen am Dach und am Antennenfuß, die einer besonderen Einwirkung bedürfen, nicht unbemerkt bleiben und die Zeugin, die das Fahrzeug selbst ständig nutzte, einen vor Einfahrt in die Waschanlage bestehenden Schaden wahrgenommen hätte." vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.1998 - 34 C 18117/97 (externer Link) | Rn. 9-1569 |
Wenn die Schadenursache ausschließlich im Verantwortungsbereich des Anlagenbetreibers liegen kann, muss allerdings der Betreiber beweisen, dass der Schaden nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung seinerseits zurückgeht. vgl. AG Siegburg, Urteil vom 29.07.2005 - 118 C 125/04 |
Rn. 9-1570 | Zitat (AG Köln, Urteil vom 12.11.2008 - 144 C 167/06) ein-/ausblenden "Ein Rückschluss von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Handelnden ist nur möglich, wenn der Gläubiger dartut und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459). Eine solche Schadensursächlichkeit allein im Verantwortungsbereich des Beklagten hat der Kläger nicht bewiesen." vgl. AG Köln, Urteil vom 12.11.2008 - 144 C 167/06 (externer Link) | Rn. 9-1571 | Zitat (AG Siegburg, Urteil vom 29.07.2005 - 118 C 125/04) ein-/ausblenden "Der Beklagte ist für die Tatsache, dass er die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs nicht wegen einer objektiven Pflichtverletzung zu vertreten hat, darlegungs- und beweispflichtig. Dies folgt daraus, dass die Schadensursache grundsätzlich allein im Verantwortungsbereich des Beklagten lag. Das Fahrzeug des Klägers ist während des Waschvorgangs von einem Teil der Waschanlage beschädigt worden." vgl. AG Siegburg, Urteil vom 29.07.2005 - 118 C 125/04 (externer Link) | Rn. 9-1572 | Zitat (AG Aachen, Urteil vom 25.11.2009 - 116 C 234/09) ein-/ausblenden "In Abweichung von dieser grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten kann zwar im Rahmen der Verteilung nach Risikosphären von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Waschstraßenbetreibers geschlossen werden, wenn der Gläubiger dartut, dass die Schadensursache allein und ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (vgl. BGH NJW-RR 1993, 795). Davon, dass die Schadensursache und der Schaden allein und ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann, ist auszugehen, wenn feststeht, dass der Schaden nur durch die Waschstraße selbst verursacht worden sein kann (vgl. LG Bonn DAR 2007, 466; LG Bochum NJW-RR 2007, 1103)." vgl. AG Aachen, Urteil vom 25.11.2009 - 116 C 234/09 (externer Link) | Rn. 9-1573 |
Der Waschstraßenbetreiber kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass die gesetzlichen Vorschriften bezüglich der eingebrachten Fahrzeuge von den Kunden eingehalten worden sind. vgl. LG Paderborn, Urteil vom 17.09.2009 - 5 S 3/09 |
Rn. 9-1574 |
Problematisch sind tiefergelegte Fahrzeuge. vgl. AG Hagen, Urteil vom 15.10.2008 - 142 C 211/07 |
Rn. 9-1575 | Zitat (AG Hagen, Urteil vom 15.10.2008 - 142 C 211/07) ein-/ausblenden "Zwar steht nach der Beweisaufnahme und anhand des Schadensbildes zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Fahrzeug des Klägers vor dem Einfahren in die Waschanlage nicht die streitgegenständliche Beschädigung aufwies, diese mithin in der Anlage entstanden sein muss. Es ist demgegenüber nicht nachgewiesen, dass dies allein auf eine Fehlfunktion oder einer unzureichenden Wartung der Anlage zurückzuführen ist. Vielmehr ist nach den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen nicht nur auszuschließen, sondern auch wahrscheinlich, dass die Ursache des Schadens sich hier an dem Fahrzeug des Klägers selbst findet. Die Radwaschbürste ist auf der Höhe der Karosserie und nicht in Höhe der Räder ausgefahren. Hierfür kommen nach den Untersuchungen des Sachverständigen nur zwei Ursachen in Betracht: Zum einen ist es möglich, dass der Sensor der Radwaschbürste im Unterbodenbereich ein Bauteil ertastet hat, und hierdurch für die Maschine der Eindruck entstand, die Radwaschbürste befinde sich auf Höhe der Räder. Ein solches Risiko besteht aus technischer Sicht, wenn ein Fahrzeug tiefergelegt ist." vgl. AG Hagen, Urteil vom 15.10.2008 - 142 C 211/07 (externer Link) | Rn. 9-1576 |
Eine Feststellung der zwingenden Schadenentstehung aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers kann ausscheiden, wenn nicht (wegen Veräußerung: mehr) festgestellt werden kann, ob das Fahrzeug möglicherweise den Vorgaben der StVO nicht entsprochen hat (und dies dann vorfallkausal wäre), z.B. wenn nach Tieferlegen eine unzulässig geringe Bodenfreiheit bestanden hätte. Bei dieser Unklarheit soll die Beweislast nicht beim Betreiber liegen, sondern bei dem Kunden. vgl. LG Paderborn, Urteil vom 17.09.2009 - 5 S 3/09 |
Rn. 9-1577 | Zitat (LG Paderborn, Urteil vom 17.09.2009 - 5 S 3/09) ein-/ausblenden "Die genaue Lichtschrankentechnik konnte hier von dem Sachverständigen nicht mehr überprüft werden, da Veränderungen an der Waschanlage vorgenommen worden sind. Üblicherweise befindet sich die Lichtschranke aber rund 8 cm über dem Bodenniveau. Dies reicht aus, um auch eine Schürze von solchen PKWs zu unterfahren, die tiefergelegt sind. Nach den Vorgaben der StVZO muss ein Fahrzeug -ohne Schaden nehmen zu können - Bodenhindernisse von einer Höhe von 110 mm und einer Breite von 80 mm überfahren können. Mit diesen Vorgaben begründet sich - unter weiterer Einrechnung einer Toleranz - der Abstand der Lichtschranke von 8 cm vom Bodenniveau. Der PKW, der die Vorgaben der StVZO nicht einhält, unterbricht jedoch zwangsläufig die Lichtschranke, was das Herausfahren der Radwaschbürsten auslöst. Ob nun der Kläger mit dem tiefergelegten Fahrzeug die Vorgabe der StVZO eingehalten hat oder nicht, lässt sich sachverständigenseits nicht mehr klären. Das Fahrzeug ist weiterveräußert und steht insoweit nicht mehr für eine Untersuchung zur Verfügung. Auch aus dem Umstand, dass die Veränderungen abgenommen und die Papiere des Fahrzeuges eingetragen wurden, kann nicht zwangsläufig entnommen werden, dass die Vorgaben der StVZO eingehalten worden sind. Auch dies hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung plausibel erläutert. Sollten tatsächlich die Vorgaben der StVZO nicht eingehalten worden sein, so läge die Schadensursache in der Sphäre des Klägers. Denn der Waschstraßenbetreiber kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass die gesetzlichen Vorschriften von den Kunden eingehalten worden sind. Da dies ungeklärt ist kann sich der Kläger mithin auf die von der Rechtssprechung entwickelte Beweiserleichterung nicht berufen." vgl. LG Paderborn, Urteil vom 17.09.2009 - 5 S 3/09 (externer Link) | Rn. 9-1578 |
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