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  Haftpflichtbuch AH
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Den Betreiber einer Waschanlage trifft keine Garantiehaftung. Nach allgemeinen Grundsätzen hat daher der Geschädigte eine schadenursächliche Pflichtverletzung darzulegen und zu beweisen.
vgl. AG Hagen, Urteil vom 15.10.2008 - 142 C 211/07


 Rn.  9-1566


Zitat (AG Hagen, Urteil vom 15.10.2008 - 142 C 211/07) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1567

Der Geschädigte hat deshalb nach allgemeinen Grundsätzen eine Schadenentstehung in der Waschanlage zu beweisen. Hierfür kann er sich jedoch auch auf Zeugenbeweis berufen. Es kann zur Führung des Beweises genügen, wenn der Fahrer des Fahrzeuges allgemein bestätigt, dass die später aufgefallenen Schäden nicht wahrgenommen worden waren. Das kann auch dann ausreichen, wenn sich der Zeuge zuvor den konkreten Schadenbereich nicht angesehen hat, aber wegen des Schadensbildes nach Lebenserfahrung erwartet werden kann, dass diese Schäden aufgefallen wären (hier: Dach und Antenne).
vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.1998 - 34 C 18117/97


 Rn.  9-1568


Zitat (AG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.1998 - 34 C 18117/97) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1569

Wenn die Schadenursache ausschließlich im Verantwortungsbereich des Anlagenbetreibers liegen kann, muss allerdings der Betreiber beweisen, dass der Schaden nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung seinerseits zurückgeht.
vgl. AG Siegburg, Urteil vom 29.07.2005 - 118 C 125/04


 Rn.  9-1570


Zitat (AG Köln, Urteil vom 12.11.2008 - 144 C 167/06) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1571

Zitat (AG Siegburg, Urteil vom 29.07.2005 - 118 C 125/04) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1572

Zitat (AG Aachen, Urteil vom 25.11.2009 - 116 C 234/09) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1573

Der Waschstraßenbetreiber kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass die gesetzlichen Vorschriften bezüglich der eingebrachten Fahrzeuge von den Kunden eingehalten worden sind.
vgl. LG Paderborn, Urteil vom 17.09.2009 - 5 S 3/09


 Rn.  9-1574


Problematisch sind tiefergelegte Fahrzeuge.
vgl. AG Hagen, Urteil vom 15.10.2008 - 142 C 211/07


 Rn.  9-1575


Zitat (AG Hagen, Urteil vom 15.10.2008 - 142 C 211/07) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1576

Eine Feststellung der zwingenden Schadenentstehung aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers kann ausscheiden, wenn nicht (wegen Veräußerung: mehr) festgestellt werden kann, ob das Fahrzeug möglicherweise den Vorgaben der StVO nicht entsprochen hat (und dies dann vorfallkausal wäre), z.B. wenn nach Tieferlegen eine unzulässig geringe Bodenfreiheit bestanden hätte. Bei dieser Unklarheit soll die Beweislast nicht beim Betreiber liegen, sondern bei dem Kunden.
vgl. LG Paderborn, Urteil vom 17.09.2009 - 5 S 3/09


 Rn.  9-1577


Zitat (LG Paderborn, Urteil vom 17.09.2009 - 5 S 3/09) ein-/ausblenden      

 Rn.  9-1578