| Sie sind hier: -> Haftpflichtbuch AH
-> Versicherungsrecht
-> Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers
-> gegenüber anderen (Quasi-)Versicherern
-> Auslandsberührung
Eine Zustellung kann im Fall des Kfz-Haftpflichtsystems auch bei dem Schadenregulierungsbüro vor Ort erfolgen, weil der Schadensregulierer eine ausreichende Befugnis haben muss. vgl. EuGH, Urteil vom 10. 10. 2013 – C-306/12 |
Rn. 9-2561 | Zitat (EuGH, Urteil vom 10. 10. 2013 – C-306/12) ein-/ausblenden "[25] 25 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103 dahin auszulegen ist, dass zu den ausreichenden Befugnissen, über die der Schadenregulierungsbeauftragte verfügen muss, die Vollmacht gehört, die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, die für die Einleitung eines Verfahrens zur Regulierung eines Unfallschadens vor dem zuständigen Gericht erforderlich sind, rechtswirksam entgegenzunehmen.
Zur zweiten Frage
(...)
[31] 31 Im Ausgangsverfahren ist unstreitig, dass § 7b Abs. 2 VAG eine quasi wörtliche Umsetzung von Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103 darstellt. Diese Bestimmungen des nationalen Rechts sind daher im Einklang mit denjenigen des Unionsrechts dahin auszulegen, dass der Schadenregulierungsbeauftragte dazu befugt ist, die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke entgegenzunehmen." vgl. EuGH, Urteil vom 10. 10. 2013 – C-306/12 (externer Link) | Rn. 9-2562 |
Eine Zustellung kann möglicherweise auch an inländische Niederlassungen erfolgen. vgl. OLG München vom 02.03.2017, Az.: 6 U 2940/16 |
Rn. 9-2563 | Zitat (OLG München vom 02.03.2017, Az.: 6 U 2940/16) ein-/ausblenden "2. Im Ausgangspunkt ebenfalls zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Beklagten Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Klageerhebung im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist (vgl. die Nachweise bei Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 253 An. 8), deren Nichtvorliegen zur Abweisung einer Klage als unzulässig (wie vom Landgericht der Sache nach auch erfolgt, vgl. LGU S. 5, erster Absatz, auch wenn sich Ziffer 1. des landgerichtlichen Tenors hierzu nicht ausdrücklich verhält) führt.
a) Nicht gefolgt werden kann dem Erstgericht allerdings, soweit es in der Existenz der inländischen Niederlassung der Beklagten (...) zwar einen die internationale und örtliche Zuständigkeit der Gerichte begründenden Umstand sieht, unter der Anschrift dieser Niederlassung aber eine wirksame Klagezustellung an die Beklagte nicht erfolgen könne, es mithin an der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift fehle, so dass insoweit die Vorschriften über die Ersatzzustellung (§ 178 Abs. 1 ZPO) zur Anwendung kämen, deren Voraussetzungen im Streitfall allerdings nicht erfüllt seien. Die am 23.12.2015 an „c/o M D GmbH …“ erfolgte Zustellung der Klageschrift ist nämlich in rechtlicher Hinsicht vor dem Hintergrund, dass eine Partei auf Beklagtenseite nicht nur an ihrem Hauptsitz, sondern auch an jedem Ort ihrer Niederlassung verklagt werden kann, als an die Beklagte selbst bewirkt anzusehen. Demgegenüber kommt die gesetzliche Regelung über die Ersatzzustellung nach Maßgabe des § 178 ZPO nur in Fällen zur Anwendung, in denen – anders als im Streitfall, in dem die Klageschrift der Adressatin, nämlich der M D GmbH, über einen Empfangsbevollmächtigten ausgehändigt wurde – der Zustellungsempfänger nicht angetroffen wird. Dieser Wertung folgend ist auch eine Auslandszustellung grundsätzlich nicht veranlasst, wenn der Schuldner über eine Zweigniederlassung im Inland verfügt (vgl. Geimer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 183 An. 14 für den Anwendungsbereich der EuGVVO bzw. des Luge; ders. in: Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 2108 mwN). Eine hiervon abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil die Beklagte als US-amerikanische Gesellschaft den Vorschriften der Art. 7 Nr. 5 EuGVVO/5 Nr. 5 Lugt) II zur Wirksamkeit einer Zustellung an eine inländische Zweigniederlassung nicht unterliegt (vgl. LGU S. 6, 1. Absatz). Wie vorstehend ausgeführt richtet sich nämlich das Verfahren vor einem international zuständigen deutschen Gericht nach deutschem Prozessrecht (lex fori), so dass sich die Wirksamkeit der Zustellung der Klageschrift nach § 21 ZPO i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. UWG beurteilt.
Dem Einwand der Nebenintervenientin – die Wirksamkeit ihres Beitritts zum Rechtsstreit stellt der Kläger zu Recht nicht in Frage -, der Geltungsbereich der Vorschriften der § 14 UWG, § 21 ZPO erschöpfe sich in der Feststellung zur örtlichen und internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und treffe keine Aussage über den Adressatenkreis, an den eine Klageschriftzuzustellen sei insoweit kämen ausschließlich die Vorschriften der §§ 166 ff. ZPO zur Anwendung -, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dem Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregelung in § 21 ZPO/§ 14 UWG, einen Schuldner am Sitz seiner Niederlassung verklagen zu können, liefe es zuwider, wenn dort nicht in zulässiger Weise die Klageschrift zugestellt werden könnte (Geimer, Internationales Zivilprozessrecht a.a.O., m.w.N). So entspricht es allgemeiner Auffassung, dass § 183 ZPO nur das bei einer Auslandszustellung einzuhaltende Verfahren regelt, nicht aber, ob eine Zustellung im Ausland zu erfolgen hat (vgl. BGH NEW 1999, 2442; MünchKomm/Häublein, ZPO, 5. Aufl., § 183 Rn 2; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, An. 1928b, 2108).
b) Ohne Erfolg macht die Nebenintervenientin ferner geltend, sie sei keine Niederlassung im Sinne von § 21 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. UWG, so dass auch aus diesem Grunde eine der Beklagten gegenüber wirksame Klagezustellung nicht habe erfolgen können.
Bei der Nebenintervenientin handelt es sich um eine Niederlassung der Beklagten im Sinne von § 21 ZPO/§ 14 Abs. 1 Satz 1 UWG, wie sich aus dem Internetauftritt der Beklagten (Anlagen K 10, K 11) ergibt (siehe hierzu nachfolgend). Dass es sich bei der Nebenintervenientin um eine rechtlich selbständige juristische Person (GmbH) handelt, steht dem nicht entgegen (vgl. Zöller/ Vollkommer a.a.O., § 21 An. 4 m.w,N).
Ihren Rechtsstandpunkt stützt die Nehenintervenientin darauf, dass es insoweit an einem hinreichenden Bezug der Klage zum Geschäftsbetrieb der Niederlassung, also der M D GmbH, fehle (vgl. den Wortlaut des § 21 Abs. 1 ZPO: … so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, …).
Ein solcher Bezug der Klage zur Niederlassung setzt nicht voraus, dass der Klageanspruch unmittelbar aus dem Geschäftsbetrieb der Niederlassung hervorgegangen ist (vgl. Zöller/Vollkommer a.a.O., § 21 kn. 11). Der Wettbewerbsverstoß muss daher nicht zwingend vom Geschäftsbetrieb der Niederlassung ausgehen (der Hinweis der Nebenintervenientin auf Köhler/Feddersen a.a.O., § 14 Rn. 10 lässt diesen Schluss nicht zu). Vielmehr genügt ein (hinreichend gewichtiger) Sachzusammenhang der streitgegenständlichen Angelegenheit mit dem Geschäftsbetrieb der Niederlassung, aufgrund dessen im Einzelfall die Befassung der für den Niederlassungsort zuständigen Gerichte mit der Angelegenheit sachlich gerechtfertigt ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.11.2010 – U (Kart) 19/10 Tz. 38, nachgewiesen in juris).
Der vom Gesetz geforderte Bezug der Klage zur Nebenintervenientin resultiert im Streitfall aus dem Intemetauftritt der Beklagten wie aus Anl. K 10 ff., namentlich aus Anl. K 10, ersichtlich. Hierdurch hat die Beklagte den äußeren Anschein gesetzt (zur Maßgeblichkeit dieses Kriteriums für die Frage des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen einer gewerblichen oder selbständigen Niederlassung im Sinne von § 32 Abs. 1 ZPO/§ 14 Abs. 1 Satz 1 UWG vgl. OLG Karlsruhe WRP 1998, 329; Köhler/Feddersen a.a.O., § 14 An. 9; Retzer/Tolkmitt in: Harte/Henning, UWG, 4. Aufl. 2016, § 14 Rn. 41 m.w.N.), dass die Abwicklung von mit der streitgegenständlichen Fallkonstellation vergleichbaren Angelegenheiten, betreffend den deutschen Markt, typischerweise zum Aufgabenbereich ihrer deutschen Niederlassung gehöre (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.11.2003 – 5 W 249/03 Tz. 8, nachgewiesen in juris).
Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass die Beklagte in ihrer eigenen Internetwerbung (Anl. K 10, K 11, zu ersehen aus der Kopfzeile „M C … www.mi....com…) die Nebenintervenientin als ihre zweitgrößte Tochtergesellschaft – eine von weltweit 119 Niederlassungen – vorstellt (Anl. K 10), die in ihrem Aufgabengebiet in der Abteilung Marketing & Operations (M&O) „sämtliche Marketingaktivitäten, Kampagnen und Produkteinführungen“ des M-Konzerns in Deutschland „steuert“, als Consumer Channels Group (CCG) den „Vertrieb und die Vermarktung aller Produkte – von Office über Phones bis hin zur X..x – an Privatkunden“ steuert und in ihrer Abteilung Law & Corporate Affairs (LCA) für „alle juristischen Aspekte und Politikthemen zuständig“ ist. „Dazu gehören etwa vertrags- und urheberrechtliche Fragen, aber auch im Bereich Software-Piraterie“ (vgl. Anl. K 11). Angesichts der Fülle der von der Beklagten als Muttergesellschaft der Nebenintervenientin für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugewiesenen Aufgaben innerhalb des M-Konzerns sowohl im Bereich der Vertriebs und der Vermarktung aller Produkte, von dessen Einführung bis hin zu Marketingaktivitäten und der Durchführung von Kampagnen, als auch in Bezug auf die Zuweisung juristischer Fragenkomplexe, von denen Vertrags- und urheberrechtliche Themen nur beispielhaft aufgeführt werden, nicht abschließend, wie der Hinweis auf „alle juristischen Aspekte“ (abweichend vom Vortrag der Nebenintervenientin bezieht sich diese Aussage in Anl. K 11 nicht auf die M D GmbH, sondern auf die M Corporation) belegt, wird der von der Werbung der Beklagten angesprochene Interessent davon ausgehen, dass es konzernintern zum Aufgabengebiet der vor Ort ansässigen Nebenintervenientin zählt, sich der Frage der Unlauterkeit des im Streitfall vom Kläger als wettbewerbswidrig angesehenen Vorgehens der Beklagten zu stellen. Dieser äußere Anschein, den die Beklagte durch ihren Internetauftritt gesetzt hat, rechtfertigt aus den vorgenannten Gründen die Beurteilung, dass es sich bei der Nebenintervenientin um eine Niederlassung der Beklagten handelt, an deren Sitz letztere verklagt werden kann.
3. Aus den vorstehenden Gründen kann im Streitfall dahinstehen, ob sich die Wirksamkeit der Klagezustellung auch aus der Erteilung einer Empfangsvollmacht an die Nebenintervenientin oder kraft Rechtsscheins herleiten ließe." vgl. OLG München vom 02.03.2017, Az.: 6 U 2940/16 (externer Link) | Rn. 9-2564 |
|