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Nutzungsausfallentschädigung kann grundsätzlich beansprucht werden für die Zeit, in der ein Fahrzeug wegen des Unfalles nicht zur Verfügung steht, ohne dass die geschädigte Person Verzögerungen vorwerfbar zu verantworten hat.
vgl. AG Stendal, Urteil vom 05.10.2010 - 3 C 390/10


 Rn.  9-2323


Zitat (AG Stendal, Urteil vom 05.10.2010 - 3 C 390/10) ein-/ausblenden      

"Die Dauer der Ersatzteilbeschaffung ist bei einer erfolgten Reparatur des Fahrzeuges in den entschädigungspflichtigen Zeitraum einzubeziehen (OLG Köln, MDR 99, 157). Verzögert sich die Ersatzteilbeschaffung aufgrund von Lieferschwierigkeiten, ist dies Risiko des Schädigers und führt zu Verlängerung des entschädigungspflichtigen Zeitraums (AG Gifhorn DAR 2007, 91 f)."
vgl. AG Stendal, Urteil vom 05.10.2010 - 3 C 390/10 (externer Link)


 Rn.  9-2324

Es ist auf den tatsächlichen Ausfallzeitraum abzustellen.
vgl. AG Essen, Urteil vom 16.08.2022 - 14 C 76/22


 Rn.  9-2325


Zitat (AG Essen, Urteil vom 16.08.2022 - 14 C 76/22) ein-/ausblenden      

"Die bloße Vorlage einer Reparaturbestätigung ist insoweit ungeeignet, da hierdurch allenfalls eine Reparatur nachgewiesen wird, nicht aber wie lange diese gedauert hat und ob sämtliche im Gutachten aufgeführten Arbeiten durchgeführt wurden. Auch können unfallunabhängig weitere Reparaturen durchgeführt worden sein (LG Essen, Urt. v. 06.01.1998 - 13 S 433/97; AG Osnabrück, Urt. v. 10.09.2003 - 52 C 173/03 (XXXI); AG Münster, Urt. v. 02.07.2003 - 6 C 1874/03; AG Herne-Wanne, Urt. v. 31.08.2001 - 3 C 155/01 und AG Münster, Urt. v. 26.11.1999 - 3 C 4337/99)."
vgl. AG Essen, Urteil vom 16.08.2022 - 14 C 76/22 (externer Link)


 Rn.  9-2326

Der anzusetzende Zeitrahmen richtet sich nach der von der geschädigten Person gewählten Art der Schadenbeseitigung.
vgl. LG Stendal, Urteil vom 28.04.2011 - 22 S 84/10


 Rn.  9-2327


Zitat (LG Stendal, Urteil vom 28.04.2011 - 22 S 84/10) ein-/ausblenden      

"Der Anspruch besteht nur für die Zeit, die für eine Reparatur erforderlich wäre. Da die Klägerin sich für diese Art der Restitution entschieden hat, kann sie keinen Nutzungsausfall für den Zeitraum verlangen, der für eine Wiederbeschaffung erforderlich wäre."
vgl. LG Stendal, Urteil vom 28.04.2011 - 22 S 84/10 (externer Link)


 Rn.  9-2328

Zitat (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27.02.2020 - 12 U 86/18) ein-/ausblenden      

"Weiterhin ist dem Geschädigten je nach Ausmaß des Schadens regelmäßig eine gewisse Zeit für die Wahl zwischen Reparatur und Ersatzbeschaffung zuzugestehen (OLG Köln SchadPrax 2007, S. 13; Grabenhorst in Himmelreich/Halm, Verkehrsrecht, 3. Aufl., Kapitel 5, Rn. 17)."
vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27.02.2020 - 12 U 86/18 (externer Link)


 Rn.  9-2329

Bereits der Entzug der Nutzungsmöglichkeit durch Begutachtung durch einen Sachverständigen stellt einen erstattungsfähigen Zeitraum dar.
vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27.02.2020 - 12 U 86/18


 Rn.  9-2330


Zitat (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27.02.2020 - 12 U 86/18) ein-/ausblenden      

"Hinsichtlich der Bemessung des für die Nutzungsentschädigung zu berücksichtigenden Zeitraums ist dem Geschädigten zunächst ein Ersatz für die Zeit der Schadensbegutachtung zuzubilligen (Hentschel/König/Dauer, a. a. O., Rn. 43, 37)."
vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27.02.2020 - 12 U 86/18 (externer Link)


 Rn.  9-2331

Sobald einem Sachverständigen der Gutachtenauftrag erteilt ist, hat die geschädigte Person in der Regel alles erforderliche getan, um die Schadenhöhe berechnen zu lassen und die Umsetzung des Regulierungsverfahrens zu beginnen. Wenn sich die Begutachtung dann aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen hinzieht, reduziert eine Verzögerung der Beugutachtung nicht den Anspruch.
vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 15.11.2019 - 2 O 85/16


 Rn.  9-2332


Zitat (LG Bielefeld, Urteil vom 15.11.2019 - 2 O 85/16) ein-/ausblenden      

"Dass sich die Erstellung des Gutachtens bis zum 30.10.2009 hingezogen hat, ist ihr nicht anzurechnen, da sie den Gutachter D. unmittelbar nach dem Unfall mit der Schadensfeststellung beauftragt hat. Dass die Begutachtung längere Zeit gedauert hat, war vielmehr dem Umstand geschuldet, dass das Fahrzeug zur genauen Überprüfung zu einer auf solche Sonderfahrzeuge spezialisierte Werkstatt verbracht werden musste, wo der Sachverständige das Fahrzeug ein zweites Mal in Augenschein nehmen musste. Zudem hat die Klägerin die Beklagte auch bereits mit Schreiben vom 29.09.2014 über die eingeleiteten Schritte informiert und ihr unter anderem die von dem Sachverständigen mündlich geschätzte Höhe der Reparaturkosten mitgeteilt."
vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 15.11.2019 - 2 O 85/16 (externer Link)


 Rn.  9-2333

Gegebenenfalls begründet der einzelfall die Notwendigkeit, Nachfragen zu einem Gutachten zu stellen bzw. weitere Ermittlungen anzustellen; das kann sein, wenn der privat beauftragte Sachverständige keinen Wiederbeschaffugnswert ermittelt hatte, der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer dann aber ein Restwertangebot unterbreitet und der Geschädigte daraufhin noch einmal bei seinem Sachverständigen nachfragen muss.
vgl. LG München I, Endurteil vom 30.09.2021 - 19 O 6974/20


 Rn.  9-2334


Zitat (LG München I, Endurteil vom 30.09.2021 - 19 O 6974/20) ein-/ausblenden      

"Da das am 06.09.2019 eingetroffene klägerische Gutachten der ... vorliegend das klägerische Fahrzeug noch als reparaturwürdig einstufte und die Beklagte zu 2) dem Kläger erst am 18.09.2019 ein Restwertangebot unterbreitete, musste sich der Kläger erst daraufhin veranlasst sehen, den Wiederbeschaffungswert bestimmen zu lassen. Das ergänzende Gutachten beauftragte er am darauffolgenden Tag, welches am gleichen Tag eintraf. Erst ab diesem Zeitpunkt war der Kläger gehalten innerhalb von 14 Tagen ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Dies ist ihm sogar wenige Tage früher, mithin am 28.09.2019 gelungen."
vgl. LG München I, Endurteil vom 30.09.2021 - 19 O 6974/20 (externer Link)


 Rn.  9-2335

Nach Vorlage des vollständigen Gutachtens kann dem Geschädigten eine Bedenkzeit zustehen, in der er prüft, ob er eine Reparatur wünscht oder eine Ersatzbeschaffung tätigen möchte. Das wird allerdings einen Schaden erfordern, der zumindest die Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeuges aufhebt, weil der Geschädigte anderenfalls für diese Bedenkzeit das Fahrzeug zurückholen und nutzen kann.
vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27.02.2020 - 12 U 86/18


 Rn.  9-2336


Zitat (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27.02.2020 - 12 U 86/18) ein-/ausblenden      

"Weiterhin ist dem Geschädigten je nach Ausmaß des Schadens regelmäßig eine gewisse Zeit für die Wahl zwischen Reparatur und Ersatzbeschaffung zuzugestehen (OLG Köln SchadPrax 2007, S. 13; Grabenhorst in Himmelreich/Halm, Verkehrsrecht, 3. Aufl., Kapitel 5, Rn. 17)."
vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27.02.2020 - 12 U 86/18 (externer Link)


 Rn.  9-2337

Unschädlich ist es auch, wenn eine Reparatur nicht unmittelbar begonnen wird, sofern die geschädigte Person das nicht verhindern kann und sie den Schädiger bzw. dessen Versicherer darauf hinweist, nicht zu einer Vorfinanzierung in der Lage zu sein.
vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 15.11.2019 - 2 O 85/16


 Rn.  9-2338


Zitat (LG Bielefeld, Urteil vom 15.11.2019 - 2 O 85/16) ein-/ausblenden      

"Die Klägerin muss sich auch nicht entgegenhalten lassen, dass mit der Reparatur nicht unmittelbar nach dem Vorliegen des Gutachtens begonnen wurde und sich die Reparatur bis Ende Juni 2015 hingezogen hat. Denn sie hatte der Firma N. unstreitig schon vor dem Vorliegen des Gutachtens den Reparaturauftrag gestellt. Die lange Reparaturdauer ist vielmehr insbesondere dem Umstand geschuldet, dass die Firma N. ihre Leistungen von Vorschusszahlungen abhängig gemacht hat, welche die Beklagte jedoch nur zögerlich und nur teilweise erbrachte. Dass die Firma N. ihre Leistungen tatsächlich von Vorschusszahlungen abhängig gemacht hat, wurde von dem Zeugen F. bestätigt. Er erklärte zwar, sich an den genauen Verlauf der Reparatur nicht mehr im Einzelnen erinnern zu können. Es sei bei ihnen jedoch gängige Praxis, mit einer Reparatur erst dann zu beginnen, wenn eine Abschlagszahlung eingegangen sei. Zweifel an diese Angaben bestehen nicht. Die Angabe ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Firma N. auf Sonderfahrzeuge wie das streitgegenständliche spezialisiert ist, deren Reparatur nach den Angaben des Sachverständigen T. eher teurer als bei serienmäßig hergestellten Fahrzeugen ist und die im Regelfall reine Liebhaberfahrzeuge sind, die nicht viel gefahren werden, auch sehr gut nachvollziehbar. Zudem liegen auch die Reparaturkosten im vorliegenden Fall mit ca. 18.700,00 € in einem Bereich, in dem eine Reparatur nur gegen Zahlung von Vorschüssen nachvollziehbar ist."
vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 15.11.2019 - 2 O 85/16 (externer Link)


 Rn.  9-2339

Auch die Beauftragung eines Anwaltes kann zu einer Verlängerung der Ausfallzeit führen, wenn diese aus Gründen des Einzelfalles ggfls. erst nach dem Vorliegen der gutachten erfolgt.
vgl. LG München I, Endurteil vom 30.09.2021 - 19 O 6974/20


 Rn.  9-2340


Zitat (LG München I, Endurteil vom 30.09.2021 - 19 O 6974/20) ein-/ausblenden      

"Dabei ist dem Kläger auch eine angemessene Überlegungsfrist zur Beauftragung des Rechtsbeistandes einzuräumen. Dieser Zeitraum ist hier vom 31.08 bis 02.09. nicht zu beanstanden."
vgl. LG München I, Endurteil vom 30.09.2021 - 19 O 6974/20 (externer Link)


 Rn.  9-2341

Die Zeit der Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung endet allerdings in der Regel, sobald ein anderes Fahrzeug der geschädigten Person zur Verfügung steht. Das kann ein geliehenes Fahrzeug oder eine Ersatzbeschaffung sein.
vgl. AG Stendal, Urteil vom 05.10.2010 - 3 C 390/10


 Rn.  9-2342


Zitat (AG Stendal, Urteil vom 05.10.2010 - 3 C 390/10) ein-/ausblenden      

"Insoweit hat die Beklagtenseite substantiiert bestritten, dass nachfolgend ein Nutzungswille zum einen daran scheitert, dass im Winter üblicherweise Motorräder nicht mehr genutzt werden. Zum anderen hat dem Kläger nach eigenen Angaben unstreitig im November ein Fahrzeug erworben, welches nutzbar war. Dies widerlegt zumindest die Vermutung. Gegenteiliges hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Allein die Zulassung des erworbenen Fahrzeugs am 17.11.2009 ist insoweit unerheblich, da daraus nicht hervorgeht, ab wann das Fahrzeug dem Kläger zur Verfügung stand. Dies muss nicht mit dem Datum der Zulassung identisch sein."
vgl. AG Stendal, Urteil vom 05.10.2010 - 3 C 390/10 (externer Link)


 Rn.  9-2343